Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Gründung  des  Deutschen  Reiches.  $  59.  173

Zum  festgesetzten  Termine  fand  die  Eröffnung  der
Nationalversammlung  statt!‘  Am  27.  Mai  erklärte  dieselbe,
  daß  alle  Bestimmungen  einzelner  deutscher  Verfassungen,
welche  mit  dem  zu  gründenden  allgemeinen  Verfassungswerke  nicht
übereinstimmten,  nur  nach  Maßgabe  des  letzteren  als  gültig  zu
betrachten  seien’,  Am  27.  und  28.  Juni  wurde  die  Herstellung
einer  provisorischen  Zentralgewalt  beschlossen,  welche
durch  einen  Reichsverweser  repräsentiert  werden  sollte??,  am
folgenden  Tage  wählte  die  Nationalversammlung  als  solchen  den
Erzherzog  Johann  von  Österreich  %.  Diesem  übertrug  die  Bundesversammlung
  am  12.  Juli  im  Namen  der  deutschen  Regierungen
ihre  verfassungsmäßigen  Befugnisse  und  löste  sich  damit  auf!t,

Die  Nationalversammlung  wählte  zunächst  einen  Verfassungsausschuß°,
  welcher  die  Beschlüsse  des  Plenums  vorbereiten  sollte.
Die  Beratungen  des  letzteren  begannen  mit  den  Grundrechten
des  deutschen  Volkesd,  welche  am  21.  Dezember  1848  anwie

  der  Bundestag  wollte,  mit  den  Regierungen  der  Bundesstaaten  zu  vereinbaren,
  sondern  einseitig  aus  sich  selbst  heraus  zu  beschließen  haben  werde.
Dem  Parlament  wurde  also  der  Charakter  einer  konstituierenden  Versammlung
  vindiziert.

10  Stenographischer  Bericht  über  die  Verhandlungen  der  deutschen
konstituierenden  Nationalversammlung  zu  Frankfurt  a.  M.  und  Stuttgart,
herausgeg.  v.  F.  Wigard,  9  Bde.,  Frankfurt  a.  M.  1848—50;  Haym,  Die:
dentsche  Nationalversammlung,  3  Abt.,  Berlin  1849  —50;  Häußer,  Art.
Deutsche  Nationalversammlung“,  Staatswörterbuch  7  161ff.;  v.  Sybel  a.a.O..

169  .;  W.  Vogel,  Studien  zur  Geschichte  des  Frankfurter  Parlaments  bis
zum  März  1849,  Würzburg  1881;  Binding,  Der  Versuch  der  Reichsgründung
durch.  die  Paulskirche  (Akadem.  Rede),  Leipzig  1892:  Otto  Mayer  im
Arch.Off.R.  18  359  ff.  —  Die  von  der  Nationalversammlung  beschlossenen
Gesetze  sind  in  einem  Reichsgesetzblatt  publiziert  worden.

ıı  Sten.  Ber.  155.  —  [Ihre  rechtliche  Natur  und  Stellung  faßte  die
Nationalversammlung  ganz  so  auf,  wie  das  Vorparlament  (vgl.  Anm.  b)  sie:
vorgezeichnet  hatte;  sie  hielt  sich  für  die  Constituante  Deutschlands,  Klar
kam  diese  Auffassung  zum  Ausdruck  in  der  Eröffnungsansprache  des  Präsidenten
  Heinrich  v.  Gagern  (bei  v.  Sybel  a.  a.  0.  173):  „Wir  sollen  schaffen“,
sagte  Gagern,  „eine  Verfassung  für  Deutschland,  für  das  gesamte  Reich..
Der  Beruf  und  die  Vollmacht  zu  dieser  Schaffung,  sie  liegen  in  der
Souveränetät  der  Nation...  Die  Schwierigkeit,  eine  Verständigung
mit  den  Regierungen  zustande  zu  bringen,  hat  das  Vorparlament  richtig
vorgefühlt  und  uns  den  Charakter  einer  konstituierenden  Versammlung
vindiziert.“]

182  Sten.  Ber.  568,  R.G.B.  3ff.

18  Sten.  Ber.  627  fi.

14  Protokoll  vom  12,  Juli  1848  (G.  v.  Meyer  a.  a.  O.  512  ff.).

c  „Stark  in  jedem  Sinne“  war,  wie  Binding,  Paulskirche  21  Anm.  1
mit  Recht  bemerkt,  in  diesem  Verfassungsausschuß  das  Professorentum  vertreten:
  F.  C.  Dahlmann,  Johann  Gustav  Droysen,  Georg  Beseler,  R.  v.  Mohl,,
Georg  Waitz,  Karl  Welcker.

d  Diese  Grundrechte  waren,  wenngleich  zunächst  als  Sondergesetz  gegeben
  und  publiziert,  von  vornherein  dazu  bestimmt,  in  die  Reichsverfassung
als  ein  integrierendes  Stück  derselben  aufgenommen  zu  werden.  Das  Frankfurter
  Parlament  folgte  hierin  einem  schon  vor  1848  gemeingültigen  konstitutionellen
  Brauch,  welcher  (aufgekommen  in  Amerika,  von  dort  auf  das
revolutionäre  und  nachrevolutionäre  Frankreich  und  weiterhin  auf  viele