Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

— - 
Auguste Hedwig Naumann, 
geb. Berthold, 
Ehefrau des zum Dienste einberufenen Corporals Friedrich Gotthelf Naumann von der 1. Compagnie des 1. Landwehr- 
Regiments, erhält auf Grund der Bestimmung im § 26 des Gesetzes vom 24. December 1866 eine monatliche Unter- 
stützung von Zwei Thalern — — 
sowie ein jedes ihrer drei Kinder Auguste Bertha, 
Emilie Anna und 
Friedrich August, 
eine solche von Einem Thaler — — 
des Monats, vom 1ll. an bis zu Demobilisirung der Armee, insofern nicht schon früher eine andere 
Bestimmung getroffen wird. 
Diese Unterstützungen sind von der Bezirks-Steuereinnahme 17171717. , gegen Quittung an die 
verehelichte Naumann (an N. N. zu N. als Beauftragten) allmonatlich zu bezahlen. 
Einer anderen, als der von der unterzeichneten Behörde angewiesenen Einnahme ist die Auszahlung dieser Unter- 
stützungen nicht gestattet. 
Wegweisungen derselben an eine andere Einnahme müssen, unter Einreichung dieses Buches, bei dem Kriegs- 
ministerium nachgesucht werden. 
Die auf den gedruckten Unterstützungs-Quittungen auszustellenden Lebens-Attestate sind nur von der Obrigkeit 
oder dem Ortsgeistlichen zu ertheilen. - 
Dresden,am-----·--------..---.-.---------.------------. 
II. Abtheilung des Kriegs-Ministeriums. 
  
A 
Amalie Marie Bachmann, 
Julius Robert Bachmann und 
Gustav Adolph Bachmann, 
Kinder des zum Dienste einberufenen Reiters der 1. Schwadron des 1. Reiter-Landwehr-Regiments erhalten auf Grund 
der Bestimmung im § 26 des Gesetzes vom 24. December 1866 eine monatliche Unterstützung von je 
Einem Thaler — — 
vom 1 an bis zu Demobilisirung der Armee, insofern nicht schon früher eine andere Bestimmung 
getroffen wird. « .- 
DieseUnterftützungensindVonderBezirks-Steuereinnahmezu....................................·....... gegen Quittung an N. N. 
zu N. als Beauftragten allmonatlich zu bezahlen. 
Einer anderen, als der von der unterzeichneten Behörde angewiesenen Einnahme, ist die Auszahlung dieser Unter— 
stützungen nicht gestattet. 
Wegweisungen derselben an eine andere Einnahme müssen, unter Einreichung dieses Buches, bei dem Kriegs- 
Ministerium nachgesucht werden. 
Die auf den gedruckten Unterstützungs-Quittungen auszustellenden Lebens-Attestate sind nur von der Obrigkeit 
oder dem Ortsgeistlichen zu ertheilen. 
Dresden, am 
  
  
II. Abtheilung des Kriegs-Ministeriums.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.