Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Auguste  Hedwig  Naumann,
geb.  Berthold,

Ehefrau  des  zum  Dienste  einberufenen  Corporals  Friedrich  Gotthelf  Naumann  von  der  1.  Compagnie  des  1.  Landwehr-Regiments,
  erhält  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §  26  des  Gesetzes  vom  24.  December  1866  eine  monatliche  Unterstützung
  von  Zwei  Thalern  —  —
sowie  ein  jedes  ihrer  drei  Kinder  Auguste  Bertha,

Emilie  Anna  und

Friedrich  August,

eine  solche  von  Einem  Thaler  —  —

des  Monats,  vom  1ll.  an  bis  zu  Demobilisirung  der  Armee,  insofern  nicht  schon  früher  eine  andere
Bestimmung  getroffen  wird.
Diese  Unterstützungen  sind  von  der  Bezirks-Steuereinnahme  17171717.  ,  gegen  Quittung  an  die

verehelichte  Naumann  (an  N.  N.  zu  N.  als  Beauftragten)  allmonatlich  zu  bezahlen.

Einer  anderen,  als  der  von  der  unterzeichneten  Behörde  angewiesenen  Einnahme  ist  die  Auszahlung  dieser  Unterstützungen
  nicht  gestattet.

Wegweisungen  derselben  an  eine  andere  Einnahme  müssen,  unter  Einreichung  dieses  Buches,  bei  dem  Kriegsministerium
  nachgesucht  werden.

Die  auf  den  gedruckten  Unterstützungs-Quittungen  auszustellenden  Lebens-Attestate  sind  nur  von  der  Obrigkeit
oder  dem  Ortsgeistlichen  zu  ertheilen.  -

Dresden,am-----·--------..---.-.---------.------------.

II.  Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums.

 

A

Amalie  Marie  Bachmann,
Julius  Robert  Bachmann  und
Gustav  Adolph  Bachmann,
Kinder  des  zum  Dienste  einberufenen  Reiters  der  1.  Schwadron  des  1.  Reiter-Landwehr-Regiments  erhalten  auf  Grund
der  Bestimmung  im  §  26  des  Gesetzes  vom  24.  December  1866  eine  monatliche  Unterstützung  von  je
Einem  Thaler  —  —

vom  1  an  bis  zu  Demobilisirung  der  Armee,  insofern  nicht  schon  früher  eine  andere  Bestimmung
getroffen  wird.  «  .-DieseUnterftützungensindVonderBezirks-Steuereinnahmezu....................................·.......

  gegen  Quittung  an  N.  N.
zu  N.  als  Beauftragten  allmonatlich  zu  bezahlen.

Einer  anderen,  als  der  von  der  unterzeichneten  Behörde  angewiesenen  Einnahme,  ist  die  Auszahlung  dieser  Unter—
stützungen  nicht  gestattet.

Wegweisungen  derselben  an  eine  andere  Einnahme  müssen,  unter  Einreichung  dieses  Buches,  bei  dem  Kriegs-Ministerium
  nachgesucht  werden.

Die  auf  den  gedruckten  Unterstützungs-Quittungen  auszustellenden  Lebens-Attestate  sind  nur  von  der  Obrigkeit
oder  dem  Ortsgeistlichen  zu  ertheilen.

Dresden,  am

 

 

II.  Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums.