Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

18.  Deutache  Reichsverfaaaung  1849.  277

Zeit  wegen  Seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  Seines
Berufes  gethanen  Äusserungen  gerichtlich  oder  disziplinarisch
verfolgt  oder  Sonst  ausSerbalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung

zogen  werden.
8  Artikel  IX.

8  121.  Die  Reichsminister  haben  das  Recht,  den  Verhandlungen
  beider  Häuser  des  Reichstages  beizuwohnen  und  jederzeit
von  dengelben  gehört  zu  werden.

S8  122.  Die  Reichsminister  haben  die  Verpflichtung,  auf
Verlangen  jedes  der  Häuser  des  Reichstages  in  demselben  zu  er-Scheinen
  und  Auskunft  zu  erteilen  oder  den  Grund  anzugeben,
wegShalb  dieselbe  nicht  erteilt  werden  könne.

S  123.  Die  Reichsminister  können  nicht  Mitglieder  des
Staatenhauses  Sein.

S  124.  Wenn  ein  Mitglied  des  VolkShauses  im  Reichsdienst
ein  Amt  oder  eine  Beförderung  annimmt,  80  muss  es  Sich  einer
neuen  Wahl  unterwerfen;  es  behält  Seinen  Sitz  im  Hause,  bis  die
neue  Wahl  stattgefunden  hat.

Abschnitt  V.  Das  Reichsgericht.
Artikel  I.

8  125.  Die  dem  Reiche  zustehende  Gerichtsbarkeit  wird
durch  ein  Reichsgericht  ausgeübt.
126.  Zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  gehören:

a)  Klagen  eines  Einzelstaates  gegen  die  Reichsgewalt  wegen
Verletzung  der  ReichsverfasSung  durch  Erlassung  von  ReichsgesSetzen
  und  durch  Masgregeln  der  Reichsregierung,  80wie
Klagen  der  Reichsgewalt  gegen  einen  EKinzelstaat  wegen  Verletzung
  der  ReichSsverfasSung.

b)  Streitigkeiten  zwiSchen  dem  Staatenhause  und  dem  Volkshause
  unter  Sich  und  zwiSchen  jedem  von  ihnen  und  der
Reichsregierung,  welche  die  Auslegung  der  ReichsverfassSung
betreffen,  wenn  die  Streitenden  Teile  gsich  vereinigen,  die
Entscheidung  des  Reichsgerichts  einzuholen.

c)  Politische  und  privatrechtliche  Streitigkeiten  aller  Art  zwisSchen
den  einzelnen  dentschen  Staaten.

d)  Streitigkeiten  über  Thronfolge,  Regierungsfähigkeit  und  Regentschaft
  in  den  ELinzelstaaten.

e)  Streitigkeiten  zwischen  der  Regierung  eines  Einzelstaates
und  desgen  Volksvertretung  über  die  Gültigkeit  oder  Auslegung
  der  LandesverfasSung.

f)  Klagen  der  Angehörigen  eines  Einzelstaates  gegen  die  Regierung
  desSelben  wegen  Aufhebung  oder  verfasSungswidriger
Veränderung  der  Landesgverfassung.

Klagen  der  Angehörigen  eines  Einzelstaates  gegen  die
Regierung  wegen  Verletzung  der  LandesverfasSung  können
bei  dem  Reichsgericht  nur  angebracht  werden,  wenn  die  in