18. Deutache Reichsverfaaaung 1849. 277
Zeit wegen Seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung Seines
Berufes gethanen Äusserungen gerichtlich oder disziplinarisch
verfolgt oder Sonst ausSerbalb der Versammlung zur Verantwortung
zogen werden.
8 Artikel IX.
8 121. Die Reichsminister haben das Recht, den Verhandlungen
beider Häuser des Reichstages beizuwohnen und jederzeit
von dengelben gehört zu werden.
S8 122. Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf
Verlangen jedes der Häuser des Reichstages in demselben zu er-Scheinen
und Auskunft zu erteilen oder den Grund anzugeben,
wegShalb dieselbe nicht erteilt werden könne.
S 123. Die Reichsminister können nicht Mitglieder des
Staatenhauses Sein.
S 124. Wenn ein Mitglied des VolkShauses im Reichsdienst
ein Amt oder eine Beförderung annimmt, 80 muss es Sich einer
neuen Wahl unterwerfen; es behält Seinen Sitz im Hause, bis die
neue Wahl stattgefunden hat.
Abschnitt V. Das Reichsgericht.
Artikel I.
8 125. Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird
durch ein Reichsgericht ausgeübt.
126. Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören:
a) Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt wegen
Verletzung der ReichsverfasSung durch Erlassung von ReichsgesSetzen
und durch Masgregeln der Reichsregierung, 80wie
Klagen der Reichsgewalt gegen einen EKinzelstaat wegen Verletzung
der ReichSsverfasSung.
b) Streitigkeiten zwiSchen dem Staatenhause und dem Volkshause
unter Sich und zwiSchen jedem von ihnen und der
Reichsregierung, welche die Auslegung der ReichsverfassSung
betreffen, wenn die Streitenden Teile gsich vereinigen, die
Entscheidung des Reichsgerichts einzuholen.
c) Politische und privatrechtliche Streitigkeiten aller Art zwisSchen
den einzelnen dentschen Staaten.
d) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaft
in den ELinzelstaaten.
e) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates
und desgen Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung
der LandesverfasSung.
f) Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung
desSelben wegen Aufhebung oder verfasSungswidriger
Veränderung der Landesgverfassung.
Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die
Regierung wegen Verletzung der LandesverfasSung können
bei dem Reichsgericht nur angebracht werden, wenn die in