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mit ÜOentralafrika für alle handeltreibenden Nationeu frei und
gleich zugänglich zu machen, geschritten ist.
Die von einer Commission sorgfältig vorbereiteten Berathungen
hatten nach zweimaliger Durcharbeitung des Projekts ein
hocherfreuliches, in dem Acte general de la Conference de Berlin
vom 26. Februar 1885°) als Kapitel I und A. 1—8 unter der
Ueberschrift:
Declaration relative a la liberte du commerce dans le
bassin du Congo, scs embouchures et pays circonvoisins, et
dispositions connexes °)
niedergelegtes Ergebniss.
hat dann die Conferenzcommission ein Projet d’Acte de navigation du Congo,
ibid. Annexe VI, und ein Projet d’Acte de navigation du Niger, ibid. Annexe VII,
ausgearbeitet, welche beide mit einem lichtvollen Beibericht, von der Hand des
Baron LAMBERMONT, des belgischen Conferenzbevollmächtigten, versehen beinahe
unverändert zur Annahme gelangten und die Kapitel IV und V, die
Artikel 13—23 der Generalakte bilden. — Der dritte Punkt bestand dann in
der Vereinbarung von Grundsätzen über die formellen und sachlichen Voraussetzungen,
unter welchen inskünftige (d. h. nach dem Datum der Conferenzeinladungen
erfolgende: so ausdrücklich ein deutsch-französisches an Grossbritannien
mitgetheiltes Einverständniss, Archives diplomatiques XIV 144)
okkupatorischer Territorialerwerb oder Protektionsübernahme an Küstenstrichen
des afrikanischen Continents (also nicht an Madagaskar) als effektiv zu erachten
sein würde. Die Conferenz nahm auch hier für ihre Berathungen einen
von der deutschen Reichsregieruug im Einverständniss mit Frankreich ausgearbeiteten
Deklarationsentwurf zur Vorlage, welcher, von der Commission mit
Abänderungen verschen, gleichfalls die Zustimmung des Plenums erhielt und
in der Generalakte das Kapitel VI, die Artikel 34. 35 formirt, Von diesen
Materien interessirt hier nur die Kongoschifffahrtsakte; sodann Kapitel VI,
insoweit als es sich un Territorialerwerb an der ostafrikanischen Küste des
conventionellen Kongogebiets handelt.
°®) Also genau ein Jahr nach Unterzeichnung jenes ominösen britischportugiesischen
Vertrages vom 26. Februar 1884, der die afrikanischen Angelegenheiten
in Fluss gebracht bat. Derselbe — nicht ratificirt — hat nur
noch ein historisches Interesse. Er findet sich in den englischen Parlamentspapieren
von 1884 unter C 3886; in französischer Uebersetzung Archives
diplom. XII 299. Immerhin hat Portugal einen sehr erheblichen Theil seiner
von England so voreilig anerkannten Territorialansprüche schliesslich durch die
mit dem neuen Kongostaat aufgerichteten Anerkennungsverträge, s. u. N. 11,
zugebilligt erhalten.
6) Die Generalakte wird im Folgenden mit der Abkürzung A. G. eitirt
werden. Reiches Material für ihre Interpretation bieten die Conferenzprotokolle
mit ihren Beilagen, welche ich nach den mir durch das hohe Auswärtige Amt
des deutschen Reiches geneigtest mitgetheilten amtlichen Abdrücken allegire;