Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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Mensch  in  die  Versuchung  kommen,  durch  Lösung  einer  Reihe  von  Tagesjagdscheinen
sich  der  Gebühr  für  den  Jahresjagdschein  zu  entziehen.  Wir  verstehen  aber  vor  allen
Dingen  nicht,  warum  die  Ausländer  so  günstig  behandelt  werden;  die  Gesellschaft,
die  aus  Frankreich,  aus  Belgien,  aus  Holland  bei  uns  einbricht  und  in  einer  geradezu
verdammungswürdigen  Weise  die  Jagd  zu  betreiben  sucht,  die  Leute,  die  z.  B.  an
die  Saar  und  Mosel  kommen,  um  in  der  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  15.  Dezember
alles  weibliche  Rehwild  abzuschießen,  diese  Art,  verzeihen  Sie,  von  Aasjägern  verdienen
  keine  solch'  glimpfliche  Behandlung  gegenüber  den  Inländern.  Die  Ausländer
müssen  mindestens  60,  wenn  nicht  100  Mark  für  den  Jagdschein  bezahlen.  Ich
zweifle  nicht,  daß  sich  hierfür  in  dem  Hohen  Hause  eine  Majorität  finden  wird.
Sollten  aber  Tagesjagdscheine  eingeführt  werden,  dann  würden  die  Ausländer  auf
keinen  Fall  mit  6  Mark  herauszulassen  sein;  der  Tagesjagdschein  für  Ausländer  muß
dann  mindestens  30  Mark  kosten.

Meine  Herren,  dann  ist  vorgeschlagen,  die  Jagdscheine  auszugeben  für  einzelne
Kreise.  Das  mag  für  die  Herren,  die  in  der  Mitte  eines  Kreises  wohnen,  sehr  angenehm
  sein.  Für  diejenigen  aber,  die  an  den  Grenzen  wohnen,  ist  daß  eine  sehr
zweifelhafte  Sache.  Diese  müssen  also  unter  allen  Umständen  Staatsjagdscheine  lösen.
Mein  Heimathskreis  liegt  z.  B.  eingeklemmt  zwischen  dem  Regierungsbezirk  Lüneburg  und
Cassel;  sowie  ich  also  über  die  Grenze  hinaus  will,  muß  ich  einen  Staatsjagdschein
haben.  Wir  haben  auch  eine  ganze  Reihe  von  Gemeinden,  wo  die  Grundstücke,  die
zur  Feldmark  der  Gemeinde  gehören,  in  einem  fremden  Regierungsbezirk  liegen.  Das
ist  z.  B.  gegenüber  der  Provinz  Hessen  der  Fall  da,  wo  in  den  angrenzenden
hannoverschen  Gemeinden  die  Verkoppelung  noch  nicht  durchgeführt  ist;  da  liegen  thatsächlich
  Grundstücke,  die  jagdlich  zur  Feldmark  der  Gemeinde  gehören,  politisch  aber
zu  einer  anderen  Gemeinde  resp.  einem  anderen  Kreise,  also  auch  hieraus  würden
sich  Bedenken  dagegen  ergeben,  daß  örtlich  begrenzte  Jagdscheine  überhaupt  ausgegeben
  werden.

Um  zu  den  weiteren  Einzelbestimmungen  des  Gesetzes  zu  kommen,  so  ist  in
§  9  Bezug  genommen  auf  die  88127  bis  129  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Landesverwaltung.  An  sich,  meine  Herren,  ist  dieses  Rechtsmittelsystem  eines  der
unglücklichsten,  was  wir  überhaupt  haben,  und  prinzipiell  würde  man  sich  dagegen
aussprechen  müssen,  dies  Rechtsmittelsystem  zu  übernehmen.  Aber  faute  de  mieux
werden  wir  selber  uns  nicht  anders  helsen  können,  und  wir  würden  uns  damit  einverstanden
  erklären,  daß  diese  Bestimmungen  aufrecht  erhalten  bleiben.

Die  Frage,  die  Herr  Abgeordneter  v.  Bülow  angeschnitten  hat,  ob  die  Strafen,
die  aus  Vergehungen  und  Uebertretungen,  die  aus  diesem  Gesetz  resultiren,  festgesetzt
werden,  in  die  Kreiskommunalkassen  zu  fließen  haben,  hier  zu  erörtern,  erscheint  sehr
wünschenswerth.  Die  ganze  Arbeit  und  die  ganze  Last  der  Sache  entfällt  auf  die
Landrathsämter,  es  ist  also  nur  ein  Gesichtspunkt  der  Billigkeit,  wenn  das  Geld  da
bleibt,  wo  durch  Festsetzung  von  Strafen  die  betreffende  Einnahme  erzielt  wird.

Aber  eine  Lücke  scheint  mir  das  Gesetz  zu  haben,  es  ist  das  die  Frage:  wer  ist
zuständig  zur  Verhängung  der  Strafen  aus  diesem  Gesetz!?  Es  hat  sich  feststellen
lassen,  daß  darüber  große  Verschiedenheiten  in  den  Ansichten  bestehen.  In  meiner
Provinz  glaubt  der  Amtsvorsteher  hierzu  berechtigt  zu  sein.  Nach  Lage  der  Gesetzgebung
  ist  da,  wo  nicht  besondere  Ausnahmebestimmungen  bestehen  —  und  solche
sollen  angeblich  in  Lauenburg  existiren  —  ohne  Weiteres  der  Landrath  die  zuständige
Instanz,  auch  die  Strafe  festzusetzen,  denn  in  dem  betreffenden  Paragraphen  des