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Mensch in die Versuchung kommen, durch Lösung einer Reihe von Tagesjagdscheinen
sich der Gebühr für den Jahresjagdschein zu entziehen. Wir verstehen aber vor allen
Dingen nicht, warum die Ausländer so günstig behandelt werden; die Gesellschaft,
die aus Frankreich, aus Belgien, aus Holland bei uns einbricht und in einer geradezu
verdammungswürdigen Weise die Jagd zu betreiben sucht, die Leute, die z. B. an
die Saar und Mosel kommen, um in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Dezember
alles weibliche Rehwild abzuschießen, diese Art, verzeihen Sie, von Aasjägern verdienen
keine solch' glimpfliche Behandlung gegenüber den Inländern. Die Ausländer
müssen mindestens 60, wenn nicht 100 Mark für den Jagdschein bezahlen. Ich
zweifle nicht, daß sich hierfür in dem Hohen Hause eine Majorität finden wird.
Sollten aber Tagesjagdscheine eingeführt werden, dann würden die Ausländer auf
keinen Fall mit 6 Mark herauszulassen sein; der Tagesjagdschein für Ausländer muß
dann mindestens 30 Mark kosten.
Meine Herren, dann ist vorgeschlagen, die Jagdscheine auszugeben für einzelne
Kreise. Das mag für die Herren, die in der Mitte eines Kreises wohnen, sehr angenehm
sein. Für diejenigen aber, die an den Grenzen wohnen, ist daß eine sehr
zweifelhafte Sache. Diese müssen also unter allen Umständen Staatsjagdscheine lösen.
Mein Heimathskreis liegt z. B. eingeklemmt zwischen dem Regierungsbezirk Lüneburg und
Cassel; sowie ich also über die Grenze hinaus will, muß ich einen Staatsjagdschein
haben. Wir haben auch eine ganze Reihe von Gemeinden, wo die Grundstücke, die
zur Feldmark der Gemeinde gehören, in einem fremden Regierungsbezirk liegen. Das
ist z. B. gegenüber der Provinz Hessen der Fall da, wo in den angrenzenden
hannoverschen Gemeinden die Verkoppelung noch nicht durchgeführt ist; da liegen thatsächlich
Grundstücke, die jagdlich zur Feldmark der Gemeinde gehören, politisch aber
zu einer anderen Gemeinde resp. einem anderen Kreise, also auch hieraus würden
sich Bedenken dagegen ergeben, daß örtlich begrenzte Jagdscheine überhaupt ausgegeben
werden.
Um zu den weiteren Einzelbestimmungen des Gesetzes zu kommen, so ist in
§ 9 Bezug genommen auf die 88127 bis 129 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung. An sich, meine Herren, ist dieses Rechtsmittelsystem eines der
unglücklichsten, was wir überhaupt haben, und prinzipiell würde man sich dagegen
aussprechen müssen, dies Rechtsmittelsystem zu übernehmen. Aber faute de mieux
werden wir selber uns nicht anders helsen können, und wir würden uns damit einverstanden
erklären, daß diese Bestimmungen aufrecht erhalten bleiben.
Die Frage, die Herr Abgeordneter v. Bülow angeschnitten hat, ob die Strafen,
die aus Vergehungen und Uebertretungen, die aus diesem Gesetz resultiren, festgesetzt
werden, in die Kreiskommunalkassen zu fließen haben, hier zu erörtern, erscheint sehr
wünschenswerth. Die ganze Arbeit und die ganze Last der Sache entfällt auf die
Landrathsämter, es ist also nur ein Gesichtspunkt der Billigkeit, wenn das Geld da
bleibt, wo durch Festsetzung von Strafen die betreffende Einnahme erzielt wird.
Aber eine Lücke scheint mir das Gesetz zu haben, es ist das die Frage: wer ist
zuständig zur Verhängung der Strafen aus diesem Gesetz!? Es hat sich feststellen
lassen, daß darüber große Verschiedenheiten in den Ansichten bestehen. In meiner
Provinz glaubt der Amtsvorsteher hierzu berechtigt zu sein. Nach Lage der Gesetzgebung
ist da, wo nicht besondere Ausnahmebestimmungen bestehen — und solche
sollen angeblich in Lauenburg existiren — ohne Weiteres der Landrath die zuständige
Instanz, auch die Strafe festzusetzen, denn in dem betreffenden Paragraphen des