Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Abgesehen hiervon bleibt aber die Verordnung vom 2. November dieses Jahres bis auf 
Weiteres in Kraft. 
Gegenwärtige Verordnung ist in den Amtsblättern unverzüglich zum Abdrucke zu bringen. 
Dresden, am 2 8. December 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
169. Deeret 
wegen Bestätigung des Statuts des Kranken-Unterstützungs= und Begräbnißcassen- 
Vereins der Stuhlgestellarbeiter in Rabenau und Umgegend; 
vom 24. December 1867. 
Des Ministerium des Innern hat auf Ansuchen das Statut des Kranken-Unterstützungs- 
und Begräbnißcassen-Vereins der Stuhlgestellarbeiter in Rabenau und Umgegend dergestalt 
hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 4. December 1867. 
Ministerium des Innern. 
« v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
— 
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung vom 7. November 1867, den Anschluß der Provinz Schleswig-Holstein an den 
Zollverein betreffend, soll es Seite 319 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre unter 1 
anstatt: 
„die Großherzogthümer Holstein und Schleswig“ 
heißen: « 
„die Herzogthümer Holstein und Schleswig.“ 
  
Letzte Absendung: am 16. Januar 1868.
	        
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