Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Wird daher ein Richter während der Verhandlung behindert, derselben fernerhin beizu— 
wohnen, so ist zu Erfüllung der gesetzlichen Richterzahl ein anderer Richter beizuziehen und die 
Verhandlung von Neuem zu beginnen. 
Der Gerichtsvorsitzende kann jedoch, wenn eine Verhandlung eine längere Dauer erwarten 
läßt, einen oder mehrere Richter über die gesetzliche Richterzahl (Ergänzungsrichter) zuziehen. 
Der Ergänzungsrichter wohnt der ganzen Verhandlung bei und hat, falls eines der Mitglieder 
des Gerichts bis zur Beschlußfassung über das Erkenntniß, diese mit inbegriffen, auszuharren 
behindert werden sollte, für dieses Mitglied in das Gericht einzutreten. In diesem Falle 
findet eine Wiederholung der Verhandlung nicht Statt. Der Ergänzungsrichter nimmt, außer 
dem Falle des Eintritts und vor demselben, an den Berathungen und Entscheidungen des 
Gerichts keinen Antheil. 
Dagegen ist ein Wechsel in der Person des Gerichtsschreibers ohne Einfluß auf die 
Gültigkeit der Verhandlung. 
Art. 17. 
Hülfsrichter. 
Zur Vervollständigung des Bezirksgerichts für eine mündliche Verhandlung können von 
dem Vorsitzenden Hülfsrichter verwendet werden, welche das Justizministerium aus den zu 
dem Richteramte befähigten Personen und den Sachwaltern bestellt und eidlich verpflichten 
läßt. Das Amt eines Hülfsrichters kann von dem dazu Berufenen nicht ohne triftige Ab- 
lehnungsgründe, über welche das Justizministerium Beschluß faßt, ausgeschlagen werden. 
Dem bei einer Verhandlung verwendeten Hülfsrichter ist der etwaige Reiseaufwand und, 
dafern er nicht zu den Staatsdienern gehört, eine im Verordnungswege zu bestimmende Ent- 
schädigung für die gehabte Versäumniß aus der Staatscasse zu gewähren. 
Art. 1 8. 
Gerichtspolizei. 
Der Vorsitzende des Gerichts hat für Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung im 
Sitzungssaale zu sorgen. Derselbe kann bei eintretender Störung der Verhandlung, nach 
seinem Ermessen, einzelne, oder auf eine zu bestimmende Zeit sämmtliche Zuhörer aus der 
Sitzung entfernen lassen, oder auch die Verhandlung selbst schließen. 
Gegen diejenigen, welche sich bei irgend einer gerichtlichen Verhandlung ein ungebühr- 
liches Betragen zu Schulden kommen lassen, kann das Gericht, beziehendlich der Untersuchungs- 
richter, eine Strafe bis zu zwei Wochen Gefängniß, oder dafern der Schuldige in Haft sich 
bereits befindet, Verlängerung derselben um zwei Wochen oder statt dessen Schärfung der Haft 
durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, jedoch nicht über vier Wochen, verfügen. 
Gegen eine solche Verfügung, wenn sie vom Bezirksgerichte ertheilt wurde, ist ein Rechtsmittel 
nicht zulässig. 
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