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Art. 19.
Fristberechnungen im Allgemeinen.
Die in dem Gesetze bestimmten Fristen können nicht verlängert werden.
Die eintägige Frist geht den nächstfolgenden Tag Abends sechs Uhr zu Ende.
Bei Berechnung einer mehrtägigen Frist wird der Tag, von welchem an sie beginnt, nicht
mitgezählt. Sie geht am letzten Tage Abends sechs Uhr zu Ende.
Sonn= und Feiertage werden mitgerechnet. Ist jedoch der Tag, an welchem die Frist
abläuft, ein Sonntag oder Feiertag, so geht die Frist erst den folgenden Werktag Abends
sechs Uhr zu Ende.
Als Feiertage sind zu betrachten: der Neujahrstag, der 6te Januar, der 25ste März, der
grüne Donnerstag, der Charfreitag, der Ostermontag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag,
das Reformationsfest, die beiden Weihnachtsfeiertage und die beiden Bußtage.
4 Zweites Capitel.
Von der Staatsanwaltschaft und der Privatanklage.
Art. 20 à.
Beruf der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen.
Die Staatsanwaltschaft hat den Beruf, darüber zu wachen, daß Niemand der durch eine
strafbare Handlung verwirkten Ahndung entgehe, zugleich aber auch darauf zu achten, daß
Niemand schuldlos verfolgt und der Schuldige mit keiner schwereren, als der im Gesetze be-
stimmten Strafe belegt werde (vergl. jedoch Art. 31). Sie kann zu diesem Behufe auch
zu Gunsten des Angeklagten sowohl der, Letzterem nachgelassenen Rechtsmittel sich bedienen,
als auch die Wiederaufnahme beantragen, hat jedoch in diesen Fällen ausdrücklich zu erklären,
daß sie für den Angeklagten das Rechtsmittel einwende, beziehendlich den Antrag stelle.
Die Einwendung eines Rechtsmittels zu Gunsten des Angeklagten wird dadurch, daß der
Letztere dem Erkenntnisse sich unterworfen, oder selbst ein Rechtsmittel eingewendet hat, nicht
ausgeschlossen.
Art. 20 b.
Wenn ein von amtswegen zu verfolgendes Verbrechen zur Kenntniß der staatsanwalt-
schaftlichen Beamten gelangt (vergl. noch Art. 29, 30 a), so haben sie die nach Maßgabe
des Art. 75 a, b fg. zur Ermittelung der Thäter, sowie zur Vorbereitung der Untersuchung
nöthigen Erörterungen vorzunehmen, die zur Einleitung der Untersuchung erforderlichen An-
träge bei den betreffenden Gerichten ihres Bezirks zu stellen und letztere durch Mittheilung
aller ihnen bekannt werdenden Verdachtsgründe und Beweismittel zu unterstützen.