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staatsanwaltschaftlichen Beamten, wenn ihnen in Betreff ihrer Amtshandlungen Bedenken
beigehen, behufs ihrer Bescheidung hierüber an die ihnen nach vorstehender Bestimmung vor—
gesetzte Behörde Bericht zu erstatten.
Art. 25.
Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft stehen bezüglich ihrer Amtsführung nicht unter
der Aufsicht der Gerichte. Die letzteren haben ihre etwaigen Beschwerden über pflichtwidriges
Verhalten der staatsanwaltschaftlichen Beamten an die Vorgesetzten derselben (Art. 24) zu
bringen. Dagegen steht den staatsanwaltschaftlichen Beamten, wenn sie sich über pflicht—
widriges Verhalten der Gerichte zu beklagen haben, bei der denselben vorgesetzten Aufsichts-
behörde der Antrag auf deren Einschreiten zu.
Art. 26.
Geschäftskreis der staatsanwaltschaftlichen Beamten.
Zu dem Geschäftskreise der Staatsanwälte gehört die Mitwirkung bei den polizeilichen
Vorerörterungen (vergl. Art. 75 a, b fg.), sowie bei den gerichtsamtlichen Untersuchungen, bei
der Voruntersuchung, dem Anklageverfahren, der Hauptverhandlung, und bei den Verhand-
lungen vor den Bezirksgerichten über Einsprüche gegen Erkenntnisse der Einzelrichter (vergl.
noch Art. 359 fg.).
Die Zuständigkeit der Staatsanwälte und deren Stellvertreter unter sich wird durch Ver-
ordnung des Justizministeriums geregelt.
Der Generalstaatsanwalt und dessen Stellvertreter haben die Staatsanwälte zu beauf-
sichtigen und die Geschäfte der Staatsanwaltschaft bei dem Oberappellationsgerichte zu
besorgen.
Der Generalstaatsanwalt kann, wenn er es für zweckmäßig erachtet, in einzelnen Fällen
die Geschäfte der Staatsanwaltschaft statt des Staatsanwalts, bei den Geschwornengerichten,
den Bezirksgerichten und Einzelrichtern, selbst besorgen oder durch einen anderen Staatsanwalt
besorgen lassen.
Es können die Geschäfte der Staatsanwaltschaft in derselben Untersuchung, insbesondere
auch bei der Hauptverhandlung, durch verschiedene Beamte nach einander besorgt werden.
Auch können gleichzeitig mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft der Verhandlung beiwohnen
und die staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen bei derselben nach ihrem Ermessen unter sich
theilen. Jedoch sollen die einzelnen Schlußvorträge nur von je einem derselben gehalten
werden.
Art. 27.
Die Staatsanwaltschaft kann den Antrag auf Einleitung der Untersuchung nach Er-
öffnung derselben (vergl. Art. 116 und 359) nicht ohne Zustimmung des Gerichts zurück-
nehmen (vergl. Art. 125, 361).