Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1045 — 
Art. 28. 
Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den Sitzungen der Gerichte. 
Die Staatsanwaltschaft ist zu den Sitzungen des Bezirksgerichts und des Oberappella— 
tionsgerichts, in denen über die Einstellung oder Fortstellung der Untersuchung und die Ver— 
weisung des Bezüchtigten zur Hauptverhandlung, oder über die Wiederaufnahme einer ein— 
gestellten Voruntersuchung oder durch Enderkenntniß entschiedenen Untersuchung, sowie zu den 
Sitzungen des Oberappellationsgerichts, in welchen über die Einleitung einer Untersuchung 
oder über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder über eine im Wege der Bernfung angeregte Rechts- 
frage entschieden wird, ferner zu den Hauptverhandlungen und zu den Verhandlungsterminen 
der Bezirksgerichte, in denen über Einsprüche gegen Erkenntnisse der Einzelrichter entschieden 
wird, einzuladen. 
In allen diesen Fällen ist die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft eine nothwendige. Es 
sind daher die gedachten Entscheidungen, sowie die Hauptverhandlungen und die angeführten 
Verhandlungstermine, wenn sie ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ertheilt, beziehendlich 
abgehalten worden sind, nichtig. 
Die Nothwendigkeit der Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei den Entscheidungen des 
Oberappellationsgerichts über eine Nichtigkeitsbeschwerde wird dadurch nicht aufgehoben, daß 
die letztere von dem Privatankläger (Art. 31) eingewendet worden ist. 
Auch zu den übrigen Sitzungen der Bezirksgerichte und des Oberappellationsgerichts kann 
die Staatsanwaltschaft, wenn das vorherige Gehör der letzteren zweckmäßig erscheint, eingeladen 
werden. Ihre Theilnahme ist jevoch in diesen Fällen keine nothwendige. 
Die Staatsanwaltschaft kann bei diesen Verhandlungen und Sitzungen Anträge stellen 
und den Vorträgen der Gerichtsmitglieder über die Sache beiwohnen. Jedoch darf sie, soviel 
die Berathungen und die Beschlußfassungen der Bezirksgerichte anlangt, den Berathungen der- 
selben nur in den, die Voruntersuchung und das Anklageverfahren betreffenden Sitzungen bei- 
wohnen und bei der Beschlußfassung, bei Vermeidung der Nichtigkeit derselben, niemals gegen- 
wärtig sein. 
Art. 29. 
Antrag des Verletzten auf Bestrafung. 
Bei den auf Antrag des Verletzten (Strafgesetzbuch Th. I, Cap. VIII) zu untersuchenden 
Verbrechen, soweit solche der Privatanklage nicht zugewiesen sind (Art. 31 fg.), kann der 
Verletzte, wenn das Verbrechen zur einzelrichterlichen Zuständigkeit gehört, den Antrag ent- 
weder bei dem Einzelrichter oder dem Staatsanwalte stellen, bei den zur bezirksgerichtlichen oder 
schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Verbrechen aber hat er ihn bei dem Staatsanwalte 
zu stellen.
	        
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