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Art. 30a.
Verfahren der Staatsanwaltschaft.
Wenn der Staatsanwalt in den Fällen des Art. 29 den an ihn gelangten Antrag des
Verletzten für begründet erachtet, so hat er in derselben Weise, wie bei den von amtswegen zu
verfolgenden Handlungen weiter zu verfahren.
Gegen abfällige Entschließungen des Staatsanwalts kann der Verletzte Beschwerde bei
dem Generalstaatsanwalte und, wenn durch diesen der Beschwerde nicht abgeholfen wird, bei
dem Justizministerium führen.
Die Zurücknahme des Antrags von Seiten des Verletzten ist an die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
Art. 30 b.
Eine besondere Mitwirkung des antragsberechtigten Verletzten bei dem strafgerichtlichen
Verfahren findet nicht weiter Statt. Auch stehen ihm, soweit das Gesetz nicht zu seinen
Gunsten etwas Anderes ausdrücklich verordnet, die dem Staatsanwalte eingeräumten Rechts-
mittel nur insoweit zu, als er die Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichts, durch welche
die Untersuchung eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen wird, in derselben Maße und
unter denselben Voraussetzungen wie der Staatsanwalt anfechten kann.
Es sind dem Antragsteller zu diesem Behufe die erwähnten Beschlüsse und Entscheidungen
des Gerichts von Letzterem bekannt zu machen.
Ebenso hat das Gericht ihn von dem Tage der Hauptverhandlung, bez. des Einspruchs-
termins, dafern in jener oder in diesem das von ihm angezeigte Verbrechen Gegenstand der
Verhandlung und Entscheidung ist, in Kenntniß zu setzen und ihm das Erscheinen bei der Ver-
handlung zu gestatten.
Art. 31.
Privatanklage.
Bei den nachgenannten Vergehen:
1. leichte Körperverletzung (Art. 167, 3 des Strafgesetzbuchs in Verb. mit Art. 169, Abs. 2,
176, 1990 und Ehrverletzung (Bes. Theil, Cap. IX des Strafgesetzbuchs), soweit die
strafgerichtliche Verfolgung jenes wie dieses Vergehens von dem Antrage des Ver-
letzten abhängig ist, sowie Körperverletzung aus Unbedachtsamkeit (Art. 175 in Verb.
mit Art. 176, 199),
2. Hausfriedensstörung, wenn weder an Personen, noch an Sachen Gewalt begangen
wurde (Art. 151, 1),
3. Selbsthülfe (Art. 247),
4. Ehebruch (Art. 259 fg.) und bösliche Verlassung (Art. 265 fg.),