Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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5. Entfremdung (Art. 302), Entwendung rc. von Gegenständen zum alsbaldigen Ge- 
nusse 2c. (Art. 30 3), Entwendung 2c. von unschätzbaren Gegenständen r2c. (Art. 330, 
Abs. 1 bis 4), 
6. Gebrauch fremder Waarenbezeichnungen (Art. 312) und Beeinträchtigung fremden 
Grundeigenthums (Art. 332), 
7. Verbreitung nachtheiliger Gerüchte (Art. 3 38), Verletzung der Dienstpflicht (Art. 371) 
und pflichtmäßiger Verschwiegenheit (Art. 372), unbefugtes Eindringen in fremde 
Geheimnisse (Art. 373), 
stellt der zum Antrage Berechtigte als Privatankläger den Antrag unmittelbar bei dem Ge- 
richte, welches sodann über Einleitung und Fortstellung der Untersuchung sowie sonst allent- 
halben Entschließung faßt. 
Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat der Privatankläger sich zu demselben gerichtlich 
zu bekennen. 
Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht Statt, vorbehältlich der Bestimm- 
ungen in Art. 28, Abs. 3, Art. 157, Abs. 5 und Art. 432, Abs. 3, sowie des Befug- 
nisses der Staatsanwaltschaft, von den auf die Privatanklage ergangenen Acten Einsicht 
nehmen zu koönnen. 
Art. 32. 
Befugnisse des Privatanklägers. 
Insoweit nicht in dem folgenden Artikel und in den Artikeln 252, 337 Ausnahmen 
festgesetzt oder sonst in dem Gesetze besondere Bestimmungen ertheilt worden sind, stehen 
dem Privatankläger rücksichtlich dves von ihm verfolgten Verbrechens nach eröffneter Unter- 
suchung dieselben Rechte und Befugnisse zu, welche das Gesetz dem Staatsanwalte bei- 
gelegt hat. 
Insbesondere ist in den Fällen, in welchen das vorherige Gehör des Staatsanwalts vor- 
geschrieben ist, auch der Privatankläger rücksichtlich des von ihm verfolgten Verbrechens mit 
seinen Anträgen und Ausführungen zu hören und in den Fällen, in welchen das Gesetz eine 
Bekanntmachung oder sonstige Verfügung an den Staatsanwalt zur Wahrnehmung eines Be- 
fugnisses vorschreibt, eine solche auch an den Privatankläger zu erlassen. 
Auch kann er sich, soweit nicht besondere Bestimmungen entgegenstehen, rücksichtlich des 
von ihm verfolgten Verbrechens, derselben Rechtsmittel, wie die Staatsanwaltschaft, bedienen 
und in gleicher Maße Anträge auf Wiederaufnahme einer eingestellten oder durch Enderkennt- 
niß entschiedenen Untersuchung stellen. 
Art. 33. 
Der Privatankläger kann den Hauptverhandlungen, sowie den Verhandlungsterminen des 
Einzelrichters und des Bezirksgerichts beiwohnen. Seine Abwesenheit hindert jedoch das Ge- 
1868. 140
	        
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