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Art. 36.
Die Gerichte haben Strafanträge, welche bei ihnen gestellt werden, jedoch nach Art. 29
bei der Staatsanwaltschaft anzubringen sind, an letztere und die staatsanwaltschaftlichen Be—
amten dergleichen Anträge, welche bei ihnen gestellt werden, jedoch nach Art. 31 bei dem Ge—
richte anzubringen sind, an dieses abzugeben.
Ebenso haben Polizeibehörden Strafanträge, welche bei ihnen angebracht werden, an das
Gericht oder an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
(Vergl. noch Art. 104 des Strafgesetzbuchs.)
Die Verpflichtung der Gerichte und der Polizeibehörden, die keinen Aufschub gestattenden
Handlungen vorzunehmen, wird durch obige Vorschrift über die Abgabe der Sache nicht ge—
ändert.
Nimmt der Verletzte den gestellten Antrag durch eine Erklärung bei der Staatsanwalt—
schaft oder einer Polizeibehörde zurück, so ist das Gericht hiervon unverweilt in Kenntniß
zu setzen.
Art. 37.
Begriffsbestimmung.
Wo dieses Gesetz von dem Verletzten im Allgemeinen spricht, ist unter demselben nicht
nur derjenige, welcher als Privatankläger aufgetreten ist, sowie derjenige, welcher nach Art. 29
den Strafantrag gestellt hat, sondern überhaupt jeder durch das Verbrechen Verletzte zu ver—
stehen.
Drittes Capitel.
Von der Vertheidigung, sowie von der Vertretung des Verletzten.
Art. 3 8a.
Von der Vertheidigung im Allgemeinen.
Der Angeschuldigte kann sich eines Rechtsbeistandes als Vertheidigers bedienen.
Die Vertheidigung ist nothwendig, wenn
1. die Verweisung des Angeschuldigten zur Hauptverhandlung wegen eines Verbrechens
beantragt worden ist, welches durch das Strafgesetz im Höchstbetrage mit einer Arbeits-
hausstrafe in der Dauer von mindestens vier Jahren oder mit Zuchthausstrafe bedroht
ist, oder wenn
2. der Antrag zwar auf Einstellung oder nur auf Verweisung wegen eines geringeren
Verbrechens gerichtet, die Verweisung aber vom Bezirksgerichte, bez. vom Oberappel-
lationsgerichte wegen eines Verbrechens der unter 1 erwähnten Art beschlossen wor-
den ist.
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