Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 41b. 
Ladungen und Verfügungen an den Angeschuldigten können für Letzteren dem Vertheidi— 
ger gültig behändigt werden. Jedenfalls aber soll an den Vertheidiger, dafern die Vertheidig— 
ung eine nothwendige oder ein Vertheidiger zur Annahme von Ladungen bei den Acten bevoll— 
mächtigt ist, eine Ladung zur Hauptverhandlung, sowie zu Einspruchsverhandlungen erlassen 
werden. 
Bei Berechnung der zwischen der Behändigung und dem Verhandlungstage inneliegenden 
Frist ist jedoch die Behändigung an den Angeschuldigten maßgebend. 
Art. 41t. 
Wenn das Gericht nach eröffneter Untersuchung Augenschein, Aussuchung, Beschlagnahme, 
Durchsuchung von Papieren, Leichenschau oder Leichenöffnung vornimmt, so kann der Ver- 
theidiger der Vornahme dieser Untersuchungshandlungen beiwohnen und hierbei Anträge 
wegen Erörterung einzelner solchenfalls von ihm anzugebender Punkte oder wegen der Gegen- 
stände stellen, auf welche sich diese Handlungen erstrecken sollen. Das Gericht hat deshalb 
den Vertheidiger, dafern ein solcher bei den Acten benannt ist, ehemöglichst von der beabsich- 
tigten Vornahme dieser Handlungen zu benachrichtigen, kann jedoch, wenn solches geschehen, 
auch in Abwesenheit desselben sie vornehmen. 
Die vorherige Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie mit besonderem Aufenthalte 
und dieser mit Gefahr für den Zweck der Handlung verbunden wäre. In diesem Falle 
ist der Vertheidiger nachträglich von der erfolgten Vornahme der Handlung in Kenntniß 
zu setzen. 
Die Vorschriften dieses Artikels leiden auf alle Stadien der eröffneten Untersuchung An- 
wendung; jedoch wird durch sie an den Bestimmungen über die Nothwendigkeit der Vertheidig- 
ung nichts geändert. 
Art. 42. 
Recht zur Unterredung mit dem Vertheidiger und Actenvorlegung. 
Dem Angeschuldigten ist im Falle der Verhaftung die Unterredung mit dem Vertheidiger 
vor rechtskräftiger Verweisung zur Hauptverhandlung nur im Beisein einer bei dem Gerichte 
in Pflicht stehenden Person gestattet. 
Ist aber auf Verweisung zur Hauptverhandlung rechtskräftig erkannt worden, so kann 
dem Angeschuldigten die Unterredung mit dem Vertheidiger auch ohne die Anwesenheit einer 
bei dem Gerichte in Pflicht stehenden Person gestattet werden. 
Der Vertheidiger hat von dem im Art. 38 a unter 1 und 2 festgesetzten Zeitpunkte an 
das Recht, die Acten an Gerichtsstelle einzusehen, wogegen über Gesuche um Einsichtsnahme 
der Acten zu einer früheren Zeit oder um Mittheilung der Acten in die Wohnung des Ver- 
theidigers das Ermessen des Bezirksgerichts entscheidet.
	        
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