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zeichen (Art. 333), Beeinträchtigung des Bergregals (Art. 334), Kuppelei (Art.
356) und widernatürliche Unzucht (Art. 357);
5. Widersetzlichkeiten und Bedrohungen in geringeren Fällen (vergl. Art. 44 b).
Art. 44b.
Als geringerer Fall einer Widersetzlichkeit, bez. Bedrohung ist es zu betrachten, wenn
nach den Umständen nicht zu erwarten ist, daß der Angeschuldigte für den Fall seiner Ver—
urtheilung mit einer höheren Strafe als einer im Gerichtsgefängnisse zu verbüßenden Gefäng—
nißstrafe oder einer Geldstrafe zu belegen sein werde.
Demgemäß hat sich der Einzelrichter im einzelnen Falle der Untersuchung und Aburtheilung
zu unterziehen, wenn, nach seinem Ermessen, dieselbe nach den vorstehenden Bestimmungen zu
seiner Zuständigkeit gehört.
Es kann jedoch das Bezirksgericht, mit Zustimmung des Staatsanwalts, eine an dasselbe
von dem Einzelrichter abgegebene Anzeige, dafern nach Ansicht des Bezirksgerichts das obige
Strafmaß nicht überstiegen wird, an den Einzelrichter zur eigenen Untersuchung und Aburtheil-
ung zurückgeben, sowie, dafern nach der Ansicht des Bezirksgerichts dieses Strafmaß über-
schritten wird, eine bei dem Einzelrichter anhängige Untersuchung bis zum Erkenntnisse auf An-
trag des Staatsanwalts zur eigenen Untersuchung und Aburtheilung an sich ziehen.
Art. 45 a.
Zuständigkeit der Bezirksgerichte.
Die übrigen Verbrechen, soweit sie nicht den Geschwornengerichten zur Aburtheilung zu-
gewiesen worden, gehören vor das Bezirksgericht, ohne Unterschied, ob im einzelnen Falle das
Verbrechen ein vollendetes oder nur versuchtes ist.
Art. 45 b.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters, wie beziehendlich die des Bezirksgerichts wird da-
durch nicht ausgeschlossen, daß gleichzeitig mehrere Verbrechen derselben Art wider den Be-
züchtigten angezeigt sind. Dieß gilt insbesondere von der Zuständigkeit des Einzelrichters in
dem Falle des Art. 44 a unter 3, wenn mehrere Eigenthumsverbrechen gegen den Angeschul-
digten zur Anzeige gelangen, von denen keines den Betrag von zehn Thalern übersteigt (vergl.
auch Art. 299 des Strafgesetzbuchs), sowie von der Zuständigkeit des Bezirksgerichts in dem
Falle, wenn mehrere ausgezeichnete Eigenthumsverbrechen gegen den Angeschuldigten zur An-
zeige gelangen, von denen keines den Betrag von fünfzig Thalern übersteigt.
Ebenso wird die an sich begründete Zuständigkeit des Einzelrichters und des Bezirks-
gerichts dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Verbrechen im Rückfalle verübt worden ist.