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Falle der Unfähigkeit, Mitglieder des Gerichts ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben und,
soweit nöthig, zu bescheinigen vermögen, wegen deren dem Ablehnenden ungeschwächtes Ver-
trauen in die Unparteilichkeit derselben nicht zugemuthet werden kann.
Zur Bescheinigung der Thatsachen, auf welche das Ablehnungsgesuch gestützt wird, kann
ein Bestärkungseid auferlegt werden. Bestätigt jedoch der Abgelehnte selbst die Wahrheit des
Ablehnungsgrundes auf seinen Diensteid, so bedarf es keiner weiteren Bescheinigung.
Die Richter, welche an einer Hauptverhandlung oder an einer Verhandlung über ein
Rechtsmittel Theil nehmen sollen, können nur bis zur Eröffnung der Verhandlung abgelehnt
werden.
Art. 71.
Entscheidung über die Ablehnung.
Ueber die Zulässigkeit einer Ablehnung entscheidet bei Cinzelrichtern das Bezirksgericht,
bei anderen Richtern das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört.
Der abgelehnte Richter darf an diesen Entscheidungen nicht Theil nehmen.
Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen sind nicht zulässig.
Art. 72.
Ablehnung eines Mitgliedes der Staatsanwaltschaft findet nicht Statt.
Art. 73.
Wirkung der statthaft befundenen Ablehnung.
Die gerichtlichen Handlungen eines Richters, welcher abgelehnt worden, sind von dem
Zeitpunkte an nichtig, wo die Ablehnung für statthaft erachtet und solches dem Richter amt-
lich cröffnet worden ist. Es leiden jedoch die Bestimmungen im Abs. 2 des Art. 69 hier
gleichfalls Anwendung.
Art. 74.
Besondere Bestimmung.
Dem Staatsanwalte, dem Privatankläger und dem Angeschuldigten sind die Namen der
Richter, welche zu einer Hauptverhandlung oder zu einer Verhandlung über ein Rechtsmittel
zugezogen werden sollen, auf Verlangen, noch vor Eröffnung der Verhandlung bekannt zu
machen. Werden Hülfsrichter zur Ergänzung des Gerichts zugezogen, so sind die Namen
derselben dem Staatsanwalte, dem Privatankläger und dem Angeschuldigten, soweit letztere
erschienen sind, noch vor Eröffnung der Verhandlung bekannt zu machen.