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Sechstes Capitel.
Von der gerichtlichen Polizei.
Art. 75 à.
Begriff und Ausübung der gerichtlichen Polizei.
Die gerichtliche Polizei forscht verübten strafbaren Handlungen nach, jedoch bei den auf
Antrag zu untersuchenden nur nach vorgängigem Verlangen des zum Antrage Berechtigten,
sammelt die Beweismittel und überweist die der That Verdächtigen den zuständigen Gerichten
zur Untersuchung.
Zur gerichtlichen Polizei gehören alle diejenigen Erörterungen, welche zur Vorbereitung
eines strafgerichtlichen Verfahrens dienen, gleichviel, ob schließlich ein solches eingelcitet wird
oder nicht.
Insbesondere gehören hierher auch diejenigen Gerichtshandlungen, welche die Feststellung
des objectiven Thatbestandes bezwecken, so lange die Untersuchung nech nicht eröfsuct ist.
Die Geschäfte der gerichtlichen Polizei werden, unter der obersten Leitung und Aussicht
des Justizministeriums, von der Staatsanwaltschaft und sowohl von den mit der Handhabung
der Sicherheitspolizei beauftragten Behörden und Beamten, als auch von den Einzelrichtern
und in den von dem Gesetze bestimmten Fällen von den Bezirksgerichten besorgt.
Die Staatsanwälte können die Handlungen, deren Vornahme den Polizeibehörden nach
den Vorschriften dieses Capitels zusteht, entweder unmittelbar selbst vornehmen, oder ihre
Vornahme bei dem Gerichte oder der Polizeibehörde beantragen. Letzterenfalls konnen sie den
hierauf bezüglichen Handlungen des Gerichts und der Polizeibehörde beiwohnen.
Art. 75b.
Handlungen, deren Vornahme den Polizeibehörden nicht zusteht, können von der Staats-
anwaltschaft nur bei den Gerichten beantragt werden.
Von dem Ermessen der Staatsanwaltschaft hängt es ab, bei welchem Gerichte und
beziehendlich bei welcher Polizeibehörde sie die Anträge auf Vornahme einzelner Handlungen
stellen will.
Die Gerichte und Polizeibehörden haben den Anträgen der Staatsanwaltschaft, sofern sie
überhaupt rechtlich zulässig sind, zu entsprechen.
Beschwerden von Behörden oder Privaten über Entschließungen und das Verfahren der
Polizeibehörden, Gerichte und Staatsanwälte in einzelnen Sachen der gerichtlichen Polizei
sind von dem Generalstaatsanwalte und in höherer Instanz von dem Justizministerium zu
erledigen.
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