Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Sechstes Capitel. 
Von der gerichtlichen Polizei. 
Art. 75 à. 
Begriff und Ausübung der gerichtlichen Polizei. 
Die gerichtliche Polizei forscht verübten strafbaren Handlungen nach, jedoch bei den auf 
Antrag zu untersuchenden nur nach vorgängigem Verlangen des zum Antrage Berechtigten, 
sammelt die Beweismittel und überweist die der That Verdächtigen den zuständigen Gerichten 
zur Untersuchung. 
Zur gerichtlichen Polizei gehören alle diejenigen Erörterungen, welche zur Vorbereitung 
eines strafgerichtlichen Verfahrens dienen, gleichviel, ob schließlich ein solches eingelcitet wird 
oder nicht. 
Insbesondere gehören hierher auch diejenigen Gerichtshandlungen, welche die Feststellung 
des objectiven Thatbestandes bezwecken, so lange die Untersuchung nech nicht eröfsuct ist. 
Die Geschäfte der gerichtlichen Polizei werden, unter der obersten Leitung und Aussicht 
des Justizministeriums, von der Staatsanwaltschaft und sowohl von den mit der Handhabung 
der Sicherheitspolizei beauftragten Behörden und Beamten, als auch von den Einzelrichtern 
und in den von dem Gesetze bestimmten Fällen von den Bezirksgerichten besorgt. 
Die Staatsanwälte können die Handlungen, deren Vornahme den Polizeibehörden nach 
den Vorschriften dieses Capitels zusteht, entweder unmittelbar selbst vornehmen, oder ihre 
Vornahme bei dem Gerichte oder der Polizeibehörde beantragen. Letzterenfalls konnen sie den 
hierauf bezüglichen Handlungen des Gerichts und der Polizeibehörde beiwohnen. 
Art. 75b. 
Handlungen, deren Vornahme den Polizeibehörden nicht zusteht, können von der Staats- 
anwaltschaft nur bei den Gerichten beantragt werden. 
Von dem Ermessen der Staatsanwaltschaft hängt es ab, bei welchem Gerichte und 
beziehendlich bei welcher Polizeibehörde sie die Anträge auf Vornahme einzelner Handlungen 
stellen will. 
Die Gerichte und Polizeibehörden haben den Anträgen der Staatsanwaltschaft, sofern sie 
überhaupt rechtlich zulässig sind, zu entsprechen. 
Beschwerden von Behörden oder Privaten über Entschließungen und das Verfahren der 
Polizeibehörden, Gerichte und Staatsanwälte in einzelnen Sachen der gerichtlichen Polizei 
sind von dem Generalstaatsanwalte und in höherer Instanz von dem Justizministerium zu 
erledigen. 
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