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des Thatbestandes erforderlich erscheint, insbesondere bei Tödtungen, Brandstistungen, auch
das Gericht in Kenntuiß zu setzen.
Auch haben die Polizeibehörden dasür Sorge zu tragen, daß bis zum Eintreffen des
Gerichts oder des Staatsanwalts keine Veränderungen am Orte der That oder mit den Gegen-
ständen und Spuren der That vorgenommen werden.
Art. 79.
Inwieweit die Dorfgerichtspersenen, sowie die Gendarmen und die sonst mit der Sicher-
heitspolizei beanstragten Beamten die den Polizeibehorden zustehenden Besugnisse ohne beson-
dere Anweisung der letzteren im einzeluen Falle ausüben dürsen, ist in den Dienstrorschriften
derselben bestimmt. "
Art. 80.
Besondere Bestimmung.
Auch jeder Privatmann ist befugt, einen auf der That oder auf der Flucht betroffenen
Verbrecher anzuhalten, zu entwaffnen, ihm die Werkzeuge des Verbrechens, sowie das durch
das Verbrechen erlangte Gut abzunehmen und ihn festzuhalten. Im Falle der Festhaltung
ist jedoch dafür Sorge zu tragen, daß der Verbrecher ungesäumt der Behörde überliesert
werde.
Art. 81a.
Verwahrung des Bezüchtigten.
Die Polizeibehörde hat jede in Folge eigener Eutschließung oder in Folge des Antrags
der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verwahrung eines Bezüchtigten spätestens an dem
dritten Tage, wenn er nicht wieder entlassen worden ist, dem Gerichte zur weiteren Entschließ-
ung anzuzeigen.
Das Gericht hat hierauf spätestens am dritten Tage nach Empfang der Anzeige seine
Entschließung über die Fortdauer der Verwahrung oder die Entlassung des Verwahrten gleich-
zeitig dem Staatsanwalte und der Polizcibehörde zugehen zu lassen.
Von der Polizeibehörde wird dieselbe dem Verwahrten sofort eröffuct.
Ist die Fortdauer der Haft verfügt worden, so ist der Verhaftete alsbald in das Gerichts-
gefängniß abzuliefern.
Im Uebrigen rergleiche Art. 136, 151, welche hier gleichfalls Anwendung leiden.
Die Polizeibehörde darf eine Verwahrung, welche sice auf Veranlassung des Staatsanwalts
verfügt hat, nicht ohne dessen Zustimmung und, dafern die Verwahrung bercits dem Gerichte
angezeigt worden ist, nicht ohne Genehmigung des letzteren wieder aufheben.