Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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beziehendlich Einspruch angesehen werden, insoweit dieses Rechtsmittel an sich zulässig und 
aus der Aeußerung nicht eine andere Absicht zu erkennen ist. 
Ist die Aeußerung nicht deutlich genug, um aus ihr zu erkennen, ob die Einwendung 
eines Rechtsmittels oder beziehendlich welchen Rechtsmittels beabsichtigt worden, so ist der 
Angeschuldigte, beziehendlich Verletzte hierüber Gerichtswegen zu befragen. Ist der Fall von 
der Art, daß eine Nichtigkeitsbeschwerde neben der Berufung oder einem Einspruche ein— 
gewendet werden konnte, und ist eine befriedigende Erklärung über die Willensmeinung des 
Anbringers nicht zu erlangen, so ist das Rechtsmittel als Berufung oder Einspruch zu be— 
trachten. Jedenfalls ist, dafern die Einwendung beabsichtigt worden, bezüglich der Frist— 
berechnung der Tag der Aeußerung als entscheidend anzusehen. 
Einer Aeußerung der eingangsgedachten Art ist auch der Antrag, die Acten behufs der 
Einwendung eines Rechtsmittels einem Vertheidiger, beziehendlich einem Sachwalter vor— 
zulegen, gleichzuachten. 
Art. 90e. 
Wird das Rechtsmittel von einem Bevollmächtigten eingewendet, so soll der Mangel des 
Auftrags den Verlust des Rechtsmittels nicht nach sich ziehen; es ist jedoch der Bevoll- 
mächtigte zur Beibringung des Auftrags mittels Strafauflage anzuhalten, unerwartet dieser 
Beibringung aber, nach Ablauf der Einwendungsfrist auf das eingewendete Rechtsmittel, da- 
fern es nicht zurückgenommen worden, Anzeige zu erstatten. 
Art. 91. 
Mittheilung des Rechtsmittels an den anderen Theil. 
Ein von dem Angeschuldigten eingewendetes Rechtsmittel ist dem Staatsanwalte, be- 
ziehendlich dem Verletzten und ein von einem der letzteren eingewendetes dem Angeschuldigten 
mitzutheilen, dafern die Mittheilung ohne Schwierigkeit erfolgen kann. 
Unter gleicher Voraussetzung sind, wenn nach Art. 88, Abs. 2 noch nachträglich Be- 
schwerdepunkte aufgestellt werden, auch diese dem anderen Theile bekannt zu machen. 
Die Einräumung besonderer Fristen zur Ausführung oder Widerlegung eines Rechts- 
mittels findet nicht Statt. Es können jedoch Eingaben zur Ausführung oder Widerlegung 
sowohl bei dem Anzeige erstattenden, als auch bei dem entscheidenden Gerichte eingereicht 
werden. Ersteres hat dieselben, wenn sie vor der Anzeige eingehen, bei dieser mit einzusenden, 
entgegengesetzten Falls aber zurückzugeben, das entscheidende Gericht aber hat sie, wenn sie bei 
ihm vor der Entscheidung eingehen, bei letzterer mit zu berücksichtigen. 
Art. 92. 
Anzeigeerstattung. 
Auf das Rechtsmittel ist nach Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 86, Abs. 1) Anzeige 
1868. 143
	        
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