Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Bestimmungen des Art. 90 a, Abs. 2, 3 gelten auch von der Beschwerde. 
Ist die Beschwerde bei derjenigen Behörde angebracht, gegen deren Verfahren sie gerichtet 
ist, so hat die letztere, wenn sie bei ihrer Entschließung stehen bleibt, in jedem Falle die Be- 
schwerde an das zunächst höhere Gericht abzugeben. 
Ist die Beschwerde bei demjenigen Gerichte angebracht worden, dessen Entscheidung ver- 
langt wird, so hat dieses entweder sofort oder nach vorher erforderter Anzeige von der Behörde, 
deren Entschließung angefochten wird, darauf Entschließung zu fassen. 
Das Bezirksgericht kann jedoch Beschwerden, welche gegen Entschließungen des Unter- 
suchungsrichters gerichtet sind, mögen sie nun bei diesem oder dem Bezirksgerichte angebracht 
sein, auch dann zu seiner Entschließung ziehen, wenn dabei ausdrücklich auf die Entscheidung 
des Oberappellationsgerichts angetragen worden ist, und hat daher dergleichen Beschwerden 
nur dann, wenn es sich hierzu nicht bewogen findet, oder wenn es zu keiner die Beschwerde 
erledigenden Entschließung gelangt, an das Oberappellationsgericht abzugeben. 
Art. 100. 
Die Behörde, bei welcher eine gegen deren eigene Entschließung gerichtete Beschwerde an- 
gebracht wird, kann, wo das Gesetz nicht etwas Anderes verordnet, die Abgabe der Beschwerde 
bis nach Vornahme der als beschwerlich bezeichneten Handlung aussetzen. 
Dagegen kann das Gericht, bei welchem eine Beschwerde gegen ein niederes Gericht an- 
gebracht wird, das letztere anweisen, vorläufig und bis zur Entscheidung über die Beschwerde 
mit weiterem Verfahren anzustehen. 
Ergänzende Bestimmungen. 
Art. 101. 
Vertretung bevormundeter rc. Personen. 
Statt eines minderjährigen oder den Minderjährigen gleichstehenden Angeschuldigten 
(Art. 99, 100 des Strafgesetzbuchs) kann auch der gesetzliche Vertreter die dem ersteren zu- 
ständigen Rechtsmittel einwenden. 
Dem Vertreter des Verschwenders steht jedoch dieses Befugniß nicht zu. 
Soweit das Strafgesetzbuch gewissen Personen gestattet, für den Verletzten oder statt 
desselben den zur Bestrafung gewisser Vergehungen erforderlichen Antrag zu stellen, können 
dieselben auch für den Verletzten oder statt seiner die zulässigen Rechtsmittel einwenden. 
Art. 102. 
Verzicht auf das Rechtsmittel. 
Ein eingewendetes Rechtsmittel kann bis zur Entscheidung über dasselbe, der Verzicht auf
	        
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