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ein Rechtsmittel aber, sofern die Einwendung, desselben an eine gewisse Frist gebunden war,
nur innerhalb der letzteren zurückgenommen werden.
Unter gleicher Beschränkung kann der Generalstaatsanwalt auf ein von einem Staats-
anwalte eingewendetes Rechtsmittel verzichten, sowie den erklärten Verzicht zurücknehmen.
Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten eines Angeklagten eingewendetes Rechts-
mittel (Art. 20, Abs. 1) kann nur mit Zustimmung des letzteren zurückgenommen werden.
Der gesetzliche Vertreter eines Angeschuldigten (Art. 101, Abs. 1) kann das von
letzterem eingewendete Rechtsmittel nicht zurückuehmen, wogegen hinsichtlich der im Abf. 3
des Art. 101 gedachten und der von ihnen vertretenen Personen die Regel gilt, daß, soweit
Jemand den Antrag auf Bestrafung zurücknehmen kann, derselbe auch zur Zurücknahme darauf
bezüglicher Rechtsmittel befugt ist.
Art. 103.
Verwandte und Erben des Angeschuldigten rc.
Die dem Angeschuldigten und dem Verletzten gegen ein Erkenntniß zuständig gewesenen
Rechtsmittel können nach dem Tode desselben von den Verwandten und Verschwägerten in
gerader Linie, den Geschwistern und den Ehegatten, sowie, in Ermangelung dieser Personen,
von den Erben des Verstorbenen eingewendet und fortgestellt werden. Es ist jedoch, soviel
die Hinterlassenen des Angeschuldigten betrifft, deren Bezugnahme darauf erforderlich, daß die
dem Verstorbenen beigemessene Handlung keine strafbare over weniger strafbare sei, als in dem
Erkenntnisse angenommen worden oder daß die erhobenen Beweise zu der erkannten Ver-
urtheilung des Angeschuldigten nicht ausgereicht hätten. Nicht minder wird bei den Hinter-
lassenen des Verletzten die Bezugnahme derselben darauf vorausgesetzt, daß die Ehre des Ver-
storbenen bei dem Ausgange der Untersuchung betheiligt sei.
Ebenso können die Erben des Angeschuldigten sowohl als des Verletzten diese Rechts-
mittel einwenden und fortstellen, wenn sie ein vermögensrechtliches Interesse nachzuweisen im
Stande sind.
Es wird jedoch in den Fällen dieses Artikels vorausgesetzt, daß das Rechtsmittel nicht
bereits bei dem Ableben des Angeschuldigten, beziehendlich des Verletzten, versäumt gewesen
und daß der Angeschuldigte, beziehendlich der Verletzte, der fraglichen Entscheidung sich nicht
unterworfen hat.
Ist das erstere der Fall, so ist die Einwendung des Rechtsmittels von Seiten der oben-
genannten Personen, ist das letztere der Fall, so ist sowohl die Einwendung als die Fortstell-
ung des Rechtsmittels unzulässig. «
Die Einwendung und Erklärung über Fortstellung des Rechtsmittels, sowie der Nach—
weis des vermögensrechtlichen Interesses und der Verwandtschaft oder des Erbantritts sind,
bei Verlust des Rechtsmittels, binnen einer dreimonatigen, vom Todestage des Erblassers an
zu berechnenden Frist, zu bewirken.