Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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ein Rechtsmittel aber, sofern die Einwendung, desselben an eine gewisse Frist gebunden war, 
nur innerhalb der letzteren zurückgenommen werden. 
Unter gleicher Beschränkung kann der Generalstaatsanwalt auf ein von einem Staats- 
anwalte eingewendetes Rechtsmittel verzichten, sowie den erklärten Verzicht zurücknehmen. 
Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten eines Angeklagten eingewendetes Rechts- 
mittel (Art. 20, Abs. 1) kann nur mit Zustimmung des letzteren zurückgenommen werden. 
Der gesetzliche Vertreter eines Angeschuldigten (Art. 101, Abs. 1) kann das von 
letzterem eingewendete Rechtsmittel nicht zurückuehmen, wogegen hinsichtlich der im Abf. 3 
des Art. 101 gedachten und der von ihnen vertretenen Personen die Regel gilt, daß, soweit 
Jemand den Antrag auf Bestrafung zurücknehmen kann, derselbe auch zur Zurücknahme darauf 
bezüglicher Rechtsmittel befugt ist. 
Art. 103. 
Verwandte und Erben des Angeschuldigten rc. 
Die dem Angeschuldigten und dem Verletzten gegen ein Erkenntniß zuständig gewesenen 
Rechtsmittel können nach dem Tode desselben von den Verwandten und Verschwägerten in 
gerader Linie, den Geschwistern und den Ehegatten, sowie, in Ermangelung dieser Personen, 
von den Erben des Verstorbenen eingewendet und fortgestellt werden. Es ist jedoch, soviel 
die Hinterlassenen des Angeschuldigten betrifft, deren Bezugnahme darauf erforderlich, daß die 
dem Verstorbenen beigemessene Handlung keine strafbare over weniger strafbare sei, als in dem 
Erkenntnisse angenommen worden oder daß die erhobenen Beweise zu der erkannten Ver- 
urtheilung des Angeschuldigten nicht ausgereicht hätten. Nicht minder wird bei den Hinter- 
lassenen des Verletzten die Bezugnahme derselben darauf vorausgesetzt, daß die Ehre des Ver- 
storbenen bei dem Ausgange der Untersuchung betheiligt sei. 
Ebenso können die Erben des Angeschuldigten sowohl als des Verletzten diese Rechts- 
mittel einwenden und fortstellen, wenn sie ein vermögensrechtliches Interesse nachzuweisen im 
Stande sind. 
Es wird jedoch in den Fällen dieses Artikels vorausgesetzt, daß das Rechtsmittel nicht 
bereits bei dem Ableben des Angeschuldigten, beziehendlich des Verletzten, versäumt gewesen 
und daß der Angeschuldigte, beziehendlich der Verletzte, der fraglichen Entscheidung sich nicht 
unterworfen hat. 
Ist das erstere der Fall, so ist die Einwendung des Rechtsmittels von Seiten der oben- 
genannten Personen, ist das letztere der Fall, so ist sowohl die Einwendung als die Fortstell- 
ung des Rechtsmittels unzulässig. « 
Die Einwendung und Erklärung über Fortstellung des Rechtsmittels, sowie der Nach— 
weis des vermögensrechtlichen Interesses und der Verwandtschaft oder des Erbantritts sind, 
bei Verlust des Rechtsmittels, binnen einer dreimonatigen, vom Todestage des Erblassers an 
zu berechnenden Frist, zu bewirken.
	        
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