Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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vier und zwanzig Stunden in seiner Wohnung bleibe oder sich wenigstens nicht außerhalb des 
Orts begebe, und, wo er im Orte anzutreffen sei, anzeige. 
Wer diesem Befehle zuwider handelt, kann von dem Untersuchungsrichter mit einer Ge- 
fängnißstrafe bis zu einer Woche oder mit einer Geldbuße bis zu fünf und zwanzig Thalern 
belegt werden. 
Gegen die Auferlegung der Strafe kann Beschwerde eingewendet werden, welcher auf- 
schiebende Kraft beizulegen ist. 
Der Richter kann auch auf die im Abs. 1 gedachte Zeit die einstweilige Verwahrung der 
abzuhörenden Personen verfügen, wenn zu besorgen ist, daß dieselben dem Befehle nicht Folge 
leisten oder sich über ihre Aussagen besprechen werden. 
Art. 143. 
Nacheile. 
Der Untersuchungsrichter kann den flüchtig gewordenen Angeschuldigten durch Diener des 
Gerichts oder auch, nach Befinden, durch andere Personen und selbst durch den Verletzten, 
verfolgen lassen. Die Nacheilenden sind nicht auf den Bezirk des Untersuchungsgerichts be- 
schränkt, haben jedoch, wenn sie den Verfolgten in einem anderen Gerichtsbezirke betreffen und 
sortführen, hiervon gleichzeitig das dasige Gericht oder einen mit der Polizeiverwaltung be- 
auftragten Beamten des Orts behufs der Benachrichtigung des Ersteren in Kenntniß zu setzen. 
Art. 144. 
Oeffentliche Vorladung. 
Ferner ist der Untersuchungsrichter befugt, wenn der Aufenthalt eines Angeschuldigten 
unbekannt ist, oder derselbe sich auf flüchtigem Fuße befindet, oder wenn die ausländische Be- 
hörde, in deren Bezirke er sich aufhält, die Behändigung der Ladung verweigert, eine öffentliche 
Vorladung zu erlassen. 
Dieselbe ist am Gerichtsbrete anzuschlagen und in die Leipziger Zeitung einzurücken. Sie 
kann aber, nach Befinden, auch noch in andere inländische und überdieß in ein oder mehrere 
ausländische öffentliche Blätter eingerückt werden. 
Die öffentliche Vorladung muß eine den Umständen angemessene Frist und die Angabe 
enthalten, daß der Angeschuldigte sich wegen einer gegen ihn erstatteten Anzeige verantworten 
solle. Auch kann sie, wenn ein Verbrechen der im Art. 145 gedachten Art vorliegt, mit der 
Verwarnung versehen sein, daß der Angeschuldigte im Falle des Außenbleibens die steckbrief- 
liche Verfolgung zu gewärtigen habe. 
Die Benennung des dem Vorgeladenen beigemessenen Verbrechens in der Vorladung ist 
nicht erforderlich.
	        
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