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vier und zwanzig Stunden in seiner Wohnung bleibe oder sich wenigstens nicht außerhalb des
Orts begebe, und, wo er im Orte anzutreffen sei, anzeige.
Wer diesem Befehle zuwider handelt, kann von dem Untersuchungsrichter mit einer Ge-
fängnißstrafe bis zu einer Woche oder mit einer Geldbuße bis zu fünf und zwanzig Thalern
belegt werden.
Gegen die Auferlegung der Strafe kann Beschwerde eingewendet werden, welcher auf-
schiebende Kraft beizulegen ist.
Der Richter kann auch auf die im Abs. 1 gedachte Zeit die einstweilige Verwahrung der
abzuhörenden Personen verfügen, wenn zu besorgen ist, daß dieselben dem Befehle nicht Folge
leisten oder sich über ihre Aussagen besprechen werden.
Art. 143.
Nacheile.
Der Untersuchungsrichter kann den flüchtig gewordenen Angeschuldigten durch Diener des
Gerichts oder auch, nach Befinden, durch andere Personen und selbst durch den Verletzten,
verfolgen lassen. Die Nacheilenden sind nicht auf den Bezirk des Untersuchungsgerichts be-
schränkt, haben jedoch, wenn sie den Verfolgten in einem anderen Gerichtsbezirke betreffen und
sortführen, hiervon gleichzeitig das dasige Gericht oder einen mit der Polizeiverwaltung be-
auftragten Beamten des Orts behufs der Benachrichtigung des Ersteren in Kenntniß zu setzen.
Art. 144.
Oeffentliche Vorladung.
Ferner ist der Untersuchungsrichter befugt, wenn der Aufenthalt eines Angeschuldigten
unbekannt ist, oder derselbe sich auf flüchtigem Fuße befindet, oder wenn die ausländische Be-
hörde, in deren Bezirke er sich aufhält, die Behändigung der Ladung verweigert, eine öffentliche
Vorladung zu erlassen.
Dieselbe ist am Gerichtsbrete anzuschlagen und in die Leipziger Zeitung einzurücken. Sie
kann aber, nach Befinden, auch noch in andere inländische und überdieß in ein oder mehrere
ausländische öffentliche Blätter eingerückt werden.
Die öffentliche Vorladung muß eine den Umständen angemessene Frist und die Angabe
enthalten, daß der Angeschuldigte sich wegen einer gegen ihn erstatteten Anzeige verantworten
solle. Auch kann sie, wenn ein Verbrechen der im Art. 145 gedachten Art vorliegt, mit der
Verwarnung versehen sein, daß der Angeschuldigte im Falle des Außenbleibens die steckbrief-
liche Verfolgung zu gewärtigen habe.
Die Benennung des dem Vorgeladenen beigemessenen Verbrechens in der Vorladung ist
nicht erforderlich.