Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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zu bestellenden und zu verpflichtenden Pfleger verwaltet wird und daß von dem Tage an, an 
welchem die Beschlagnahme in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht worden ist, jede Ver- 
fügung des Angeschuldigten unter den Lebenden über das Vermögen rechtlich unwirksam ist. 
Den Angehörigen des Flüchtigen ist Unterhalt aus dem in Beschlag genommenen Ver- 
mögen, auf Verlangen und soweit sie hierzu nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts 
befugt sind, zu verabreichen. 
Art. 148. 
Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die gerichtliche Verfolgung eingestellt wird oder 
wenn sie oder die erkannte Strafe verjährt ist, wenn der Abwesende bei dem Untersuchungs- 
gerichte sich freiwillig stellt oder zwangsweise gestellt wird, oder wenn er gestorben ist. (Vergl. 
noch Art. 136.) Die Aufhebung ist in gleicher Weise bekannt zu machen, wie solches hin- 
sichtlich der Beschlagnahme im Art. 1 46 vorgeschrieben ist. 
Art. 149. 
Sicheres Geleit. 
Einem abwesenden oder flüchtigen Angeschuldigten, der sich gegen sicheres Geleit vor dem 
Gerichte zu stellen, bereit erklärt, kann dieses Geleit von dem Justizministerium, nach Befinden 
gegen Sicherheitsleistung, daß er auf jedesmaliges Erfordern des Gerichts sofort bei demselben 
sich gestellen werde, ertheilt werden. Dasselbe hat, wenn es nicht ausdrücklich in weiterem 
Umfange ertheilt worden ist, die Wirkung, daß der Angeschuldigte in der betreffenden Unter- 
suchung bis zur Verkündigung eines Erkenntnisses auf Verweisung zur Hauptverhandlung von 
Festnehmung seiner Person befreit bleibt. Auf die Sicherheitsleistung leiden, insoweit nicht 
von dem Justizministerium in einzelnen Fällen etwas Anderes bestimmt wird, die Vorschriften 
der Art. 158 fg. Anwendung. 
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Art. 150. 
Das sichere Geleit wirkt nur rücksichtlich derjenigen verbrecherischen Thaten, in Betreff 
deren es ertheilt ist. 
Auch wird durch dasselbe die Bestrafung wegen ungebührlichen Benehmens vor Gericht 
nicht ausgeschlossen. 
Es verliert seine Wirkung, wenn der Angeschuldigte auf eine an ihn ergangene Vorladung 
ungehorsam ausbleibt, wenn er Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der Fortsetzung 
der Untersuchung durch die Flucht over durch die Verheimlichung seines Aufenthalts entzieht, 
wenn er seine Freiheit zu unerlaubtem Verkehre mit Zeugen oder Mitschuldigen mißbraucht, 
oder sonst die Zwecke der Untersuchung zu vereiteln sucht, oder, wenn er Bedingungen, unter 
welchen ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist, nicht erfüllt.
	        
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