Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1092 — 
Art. 154. 
Vollziehung der Untersuchungshaft. 
Bei Vollziehung der Untersuchungshaft sollen dem Verhafteten keine größeren Beschränk- 
ungen auferlegt werden, als welche die Sicherung seiner Person, der Untersuchungszweck und 
die Gefängnißpolizei nöthig machen. 
In der Regel ist der Angeschuldigte in einem öffentlichen Gefängnisse zu verwahren, es 
kann aber auf sein Verlangen und seine Kosten, welche von ihm vorzuschießen, die Bewachung 
in seiner oder in einer anderen Privatwohnung angeordnet werden, wenn diese Bewachung 
ausfübrbar erscheint und der Zweck der Haft dadurch ebenfalls mit Sicherheit erreicht wird. 
Art. 155. 
Dem Angeschuldigten dürfen Fesseln nur dann angelegt werden, wenn er der Flucht oder 
der Absicht, sich selbst zu tödten oder zu verletzen, verdächtig ist und nicht anders mit Sicher- 
heit verwahrt werden kann, oder wenn die Fesselung wegen sonst zu besorgender Gewalthand- 
lungen des Verhafteten erforderlich erscheint. 
Der verhaftete oder in Verwahrung genommene Angeschuldigte ist zur Absendung von 
Briefen nur dann befugt, wenn der Richter sie gelesen und ihre Absendung unbedenklich ge- 
funden hat. (Vergl übrigens Art. 209.) Schreiben an die dem Untersuchungsrichter vor- 
gesetzten Justizbehörden darf der Angeschuldigte ohne diese Beschränkung absenden. 
Art. 156. 
Entlassung aus der Haft. 
Die Entlassung eines Angeschuldigten, er sei verhaftet gewesen oder nicht, kann unbe- 
schränkt oder gegen die besondere Verpflichtung, daß er auf jedesmaliges Erfordern des 
Gerichts sofort bei demselben sich gestelle, von dem Untersuchungsrichter verfügt werden. 
Diese Verpflichtung kann mittels Leistung eines Handgelöbnisses oder mittels Bestellung 
einer Sicherheit oder mittels beider zugleich geschehen. 
Art. 157. 
Entlassung gegen Handgelöbniß. 
Bei der Entlassung auf Handgelöbniß ist der Angeschuldigte zu bedeuten, daß er während 
der Untersuchung ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters oder einer von dem letzteren 
bestimmten Ortsgerichtsperson von dem ihm angewiesenen Aufenthaltsorte oder aus dem ihm 
angewiesenen Bezirke sich nicht entferne, auch daß er künftigen Vorladungen durch Verbergung 
seines Aufenthalts am Orte oder im Bezirke sich nicht entziehe. Der Angeschuldigte hat 
mittels Handschlags zu versprechen, daß er dieser Bedeutung Folge leisten werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.