Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Das Handgelöbniß wird für die ganze Dauer der Untersuchung, beziehendlich bis zum 
Antritte der Strafe, geleistet. Wird der Entlassene nach geleistetem Handgelöbnisse verhaftet 
(Art. 159) und sodann wieder entlassen, so hat der Richter statt einer Erneuerung des 
Handgelöbnisses den Angeschuldigten bei der Entlassung auf das früher geleistete Handgelöbniß 
zu verweisen. 
Die Verletzung des Handgelöbnisses soll, außer dem etwa eintretenden Verluste der 
bestellten Sicherheitssumme (Art. 161), mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder mit einer 
Geldbuße bis zu 150 Thalern oder, dafern in der Hauptsache auf Arbeitshaus= oder Zucht- 
hausstrafe erkannt wird, mit einer Vexlängerung dieser Strafe, welche Verlängerung jedoch 
nicht über drei Monate ansteigen und auch in kürzeren, als monatlichen Fristen ausgesprochen 
werden kann, geahndet werden. 
Die Entscheidung über die Bestrafung des Handgelöbnißbruches wird durch das zur Ab- 
urtheilung des Hauptverbrechens zuständige Gericht in demselben Erkenntnisse, in welchem 
letztere erfolgt, ertheilt. Findet eine solche Aburtheilung nicht Statt oder ist sie bereits erfolgt, 
so wird die Entscheidung über den Handgelöbnißbruch mittels besonderen Erkenntnisses und 
zwar in einzelrichterlichen Strafsachen vom Einzelrichter, in allen übrigen Fällen von dem 
Bezirksgerichte, bei welchem die Untersuchung geführt worden, in nicht öffentlicher Sitzung 
ertheilt. 
Vor der Entscheidung sind der Staatsanwalt und der Angeschuldigte mit ihren Anträgen 
und Ausführungen zu hören, und zwar ersterer auch dann, wenn die Untersuchung, in welcher 
das Handgelöbniß abgelegt wurde, auf Privatanklage eingeleitet worden war. Gegen dieses 
Erkenntniß sind dieselben Rechtsmittel zulässig, welche das Gesetz gegen die Enderkenntnisse 
gestattet. 
Art. 158. 
Entlassung gegen Sicherheitsleistung. 
Bei der Entlassung gegen Sicherheitsleistung ist die Sicherheit auf eine bestimmte 
Summe festzusetzen, welche entweder von dem Angeschuldigten oder von einem Dritten 
durch gerichtliche Hinterlegung oder Pfandbestellung oder gerichtliche Zahlungsverpflichtung zu 
gewähren ist. 
Die Wiederaufhebung ist zu verfügen, menn die Untersuchung eingestellt oder der An- 
geschuldigte frei gesprochen oder die ihm zuerkannte Strafe in Vollzug gesetzt wird. 
Aendern sich die Vermögensverhältnisse dessen, der die Sicherheit bestellt hat, oder geht 
sonst die Sicherheit ganz oder theilweise verloren, so hat der Richter wegen Wiederverhaftung 
des Angeschuldigten, beziehendlich wegen anderweiter Bestellung oder Erhöhung der Sicherbeit, 
Entschließung zu fassen.
	        
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