Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 159. 
Wiederverhaftung. 
Ungeachtet des Handgelöbnisses und der geleisteten Sicherheit ist mit der Verhaftung des 
Angeschuldigten wieder zu verfahren, wenn derselbe auf eine Vorladung des Untersuchungs- 
richters sich nicht stellt, oder Anstalten zur Flucht trifft, oder den besonderen, bei seiner Ent- 
lassung ihm ertheilten Bestimmungen entgegen handelt, oder seine Freiheit zur Verübung neuer 
Verbrechen oder zur Erschwerung der Untersuchung mißbraucht, oder, wenn sich neue zur Zeit 
der Sicherheitsleistung noch nicht vorhanden oder noch nicht bekannt gewesene Umstände ergeben, 
welche nach Art. 151 die Verhaftung rechtfertigen. 
Ist eine solche anderweite Verhaftung erfolgt, so hat, wenn die Entlassung gegen Be- 
stellung einer Sicherheit verfügt war und dieselbe nicht bereits nach Art. 161 verfallen ist, 
der Richter die Wiederaufhebung der übernommenen Haftung zu verfügen und beziehendlich 
die Gegenstände der Sicherheitsleistung zurückzugeben. (Vergl. jedoch Art. 136.) Wird 
aber der Verhaftete binnen 24 Stunden wieder entlassen, so findet eine Wiederaufhebung der 
übernommenen Haftung nicht Statt; vielmehr dauert solchenfalls letztere, auch ohne besondere 
Erklärung, von selbst fort. 
Art. 160. 
Beginn der Haft. 
Die Haft beginnt mit dem Augenblicke, wo die Haftanlegung dem Angeschuldigten von 
dem damit beauftragten Beamten angekündigt worden ist. 
Art. 161. 
Verfallen der Sicherheitssumme. 
Die zur Sicherheit bestimmte Summe ist dem Gerichte verfallen, wenn der Angeschuldigte 
der Fortstellung der Untersuchung oder der Strafvollstreckung sich entzogen hat und nicht binnen 
dreißig Tagen, von der Zeit an, wo seine Flucht bei Gericht actenkundig gemacht worden ist, 
freiwillig sich stellt. 
Hatte ein Dritter die Sicherheit bestellt, so ist derselbe zuvörderst von der Abwesenheit 
des Angeschuldigten durch den Richter zu benachrichtigen. Er kann hierauf den Verfall der 
Sicherheit dadurch abwenden, daß er binnen dreißig Tagen, von dieser Benachrichtigung an 
gerechnet, den Angeschuldigten bei Gericht gestellt. Als eine solche Gestellung durch den Dritten 
ist es anzusehen, wenn derselbe dem Gerichte den Aufenthaltsort des Flüchtigen binnen der 
gedachten dreißigtägigen Frist anzeigt und letzterer daselbst in Folge der Anzeige ergriffen wird. 
Dagegen wird der Verfall der Sicherheit dadurch, daß der Angeschuldigte ohne die im 
vorigen Absatze erwähnten Voraussetzungen, gleichriel, ob innerhalb der dreißigtägigen Frist 
oder nach derselben, ergriffen, oder daß er später in der Hauptsache losgesprochen wird, nicht 
abgewendet.
	        
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