Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 165. 
Personen, welche der Rede mächtig sind, denen der Richter aber nur durch die Schrift 
sich verständlich machen kann, sind die Fragen schriftlich vorzulegen; Personen, welche schreiben 
können und des Gehörs mächtig sind, aber nicht sprechen können, sind mit schriftlichen Ant— 
worten zu hören, und Personen, welche weder der Sprache noch des Gehörs mächtig sind, 
aber lesen und schreiben können, sind die Fragen des Richters schriftlich und zur schriftlichen 
Beantwortung vorzulegen. 
Bei Personen, die nur durch Zeichen sich verständlich machen können oder denen die 
Frage nur durch Zeichen verständlich gemacht werden kann, ist ein der Zeichensprache kundiger 
Dollmetscher beizuziehen. Bei Antworten, welche der Befragte durch allgemein verständliche 
Zeichen giebt, bedarf es der Vermittelung eines Dollmetschers nicht. 
Ueber die Art der Befragung, den Gang und die Ergebnisse des Verhörs ist nach Maß- 
gabe der Art. 130, 131 ein Protocoll aufzunehmen. 
Dasselbe ist dem Vernommenen, wenn er des Gehörs nicht mächtig ist, jedoch lesen kann, 
behufs der Genehmigung und Unterzeichnung zum Durchlesen vorzulegen. Ist auch das letztere 
nicht möglich, so ist wegen Genehmigung des Protocolls durch den beizuziehenden Dollmetscher 
der Vorschrift des Schlußsatzes im Art. 164 nachzugehen. 
Art. 166. 
Wegen Wahl und Vereidung des Dollmetschers gilt dasselbe, was deshalb in Art. 175, 
176 bezüglich der Sachverständigen angeordnet ist. 
Uebrigens ist in den in Art. 164 und Art. 165 erwähnten Fällen eine Urkundsperson 
zuzuziehen, dafern nicht die Zuziehung mit Verzug und dieser mit Gefahr verbunden ist. 
Art. 167. 
Zeit der Vornahme des Verhörs. 
Die Vernehmung eines Angeschuldigten, welcher auf ergangene Vorladung erschienen ist, 
ist unverweilt zu bewirken. Ein vorgeführter, sowie ein in Verwahrung genommener und 
an das Gericht abgegebener Angeschuldigter ist an dem Tage der Vorführung oder Abgabe, 
längstens aber am nächsten Werktage und im Falle des Art. 141 längstens binnen drei 
Tagen, von seiner Verwahrung oder von seiner Abgabe an das Gericht an gerechnet, zu 
vernehmen. 
Art. 168. 
Innere Einrichtung des Verhörs. 
Der Richter hat bei der ersten Vernehmung den Angeschuldigten zu einer wahrhaften 
Aussage unter Vorhalt seiner Pflicht, die Wahrheit vor Gericht anzugeben, aufzufordern,
	        
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