Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ist die Untersuchung bereits eröffnet worden, so sind dem Angeschuldigten, dafern nicht 
Gefahr auf dem Verzuge beruht, die zu berufenden Sachverständigen zu benennen. 
Art. 176. 
Vereidung derselben. 
Sachverständige sind vor der Beaugenscheinigung und Erstattung ihres Gutachtens, dafern 
sie bereits als ständig bestellte Sachverständige in Amtspflicht stehen, auf letztere zu verweisen, 
außerdem aber nach der im Anhange unter Nr. III. ersichtlichen Eidesformel zu verpflichten. 
Es soll jedoch daraus, daß der Sachverständige nicht verpflichtet gewesen, kein Nichtigkeits- 
grund abgeleitet werden, dafern nur derselbe nachträglich mittels Eides versichert, daß er 
gewissenhaft beobachtet und das Gutachten seiner Kenntniß und Erfahrung gemäß abgegeben 
habe. Der Verweisung auf die Amtspflicht bedarf es nicht, wenn der Sachverständige sein 
Gutachten bereits schriftlich abgegeben und hierbei auf seine Amtspflicht sich bezogen hat. 
Art. 177. 
Vornahme der Besichtigung. 
Die Gegenstände des Augenscheins sind, wo möglich, dem Angeschuldigten vorzuzeigen, 
wobei derselbe zu befragen ist, ob er sie für diejenigen anerkenne, für welche sie ausgegeben 
werden. Die Besichtigung und Untersuchung Seiten der Sachverständigen ist in Gegenwart 
des Richters vorzunehmen, dafern nicht Rücksichten des sittlichen Anstandes eine Ausnahme 
erheischen. Auch bedarf es der Gegenwart des Richters nicht in den in Art. 185, 186, 
187, 194, 195 bemerkten Fällen, sowie überhaupt dann nicht, wenn es sich nur um ein 
sachverständiges Urtheil handelt oder wenn die erforderlichen Wahrnehmungen nur durch fort- 
gesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche von Seiten des Sachverständigen gemacht 
werden können. 
In den Fällen, in welchen die Untersuchung des Sachverständigen die zu untersuchenden 
Gegenstände zerstört oder verändert, soll ihm, wo möglich, nur ein Theil derselben zu seinen 
Versuchen überlassen, das übrige aber unter amtlichem Verschlusse so lange, als die Nothwendig- 
keit einer zweiten Untersuchung nicht ausgeschlossen ist, zurückbehalten werden. 
Art. 178. 
Leitung derselben. 
Der Untersuchungsrichter bezeichnet die Gegenstände, auf welche der Sachverständige seine 
Beobachtung zu richten hat, und stellt die Fragen, deren gutachtliche Beantwortung er für er- 
forderlich hält. Er kann, wenn er es für zweckmäßig erachtet, den Angeschuldigten, sowie den 
Verletzten und einzelne Zeugen bei dem Angenscheine und der Besichtigung beiziehen.
	        
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