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suchungsrichter oder ein anderes Mitglied des Gerichts oder durch das Gericht des Wohnorts
nochmals vornehmen lassen.
Es leiden in diesem Falle die obigen Bestimmungen gleichfalls Anwendung.
Art. 270.
Besondere Bestimmung.
Diejenigen Personen, welchen das Gesetz gestattet, das Zeugniß abzulehnen, können das
Erscheinen in der Hauptverhandlung selbst dann verweigern, wenn sie sich während der Vor—
untersuchung haben abhören lassen.
Sie sind in der an sie zu erlassenden Vorladung auf dieses Befugniß aufmerksam zu
machen.
Diese Bestimmungen leiden jedoch auf die im Art. 213, Abs. 1 erwähnten Personen
keine Anwendung, wenn derjenige, dem sie zur Geheimhaltung verpflichtet sind, ihre Abhörung
verlangt.
Art. 271.
Vertagung.
Weist der Angeklagte nach, daß er wegen Krankheit oder aus einer sonstigen unabwend-
baren Ursache nicht erscheinen kann, so ist die Hauptverhandlung in Betreff seiner zu vertagen,
vorbehältlich der Bestimmung im Art. 266, Abs. 3 rücksichtlich der etwaigen übrigen Ange-
klagten und vorbehältlich der Bestimmungen in Art. 317, 318, 331, welche hier gleichfalls
Anwendung leiden.
Ist ein Zeuge oder Sachverständiger abgehalten, zu erscheinen, so hat das Gericht, nach
vorherigem Gehöre des Staatsanwalts und des Angeklagten, zu entscheiden, ob dessenungeachtet
mit der Hauptverhandlung zu verfahren und bei derselben seine bereits erstatteten Aussagen
nur vorgelesen werden sollen, oder ob die Hauptverhandlung zu vertagen sei. Im letzteren
Falle ist der Vorschrift des Art. 331 nachzugehen.
Unabweisbare Verhinderungen des Vertheidigers ziehen nur dann eine Vertagung nach
sich, wenn sie dem Angeklagten oder dem Gerichte so spät bekannt wurden, daß für die Ver-
theidigung nicht mehr in genügender Weise gesorgt werden kann und entweder die Vertheidigung
nach Art. 3 La eine nothwendige ist, oder, nach dem Ermessen des Gerichts, der Antrag des
Angeklagten auf Beiziehung eines Vertheidigers durch die Sachlage gerechtfertigt wird.
(Vergl. noch Art. 320, 330.)
Art. 272.
Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Wird behauptet, daß die Vorbereitung der Hauptverhandlung an einer Nichtigkeit leide,
so hat der durch sie Verletzte, dafern ihm der thatsächliche Grund derselben vor der Eröffnung