Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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der Hauptverhandlung (Art. 275) bekannt wurde, spätestens bis zu der Vorlesung des Ver— 
weisungserkenntnisses (Art. 279) die Nichtigkeit, bei Verlust der darauf gegen das End— 
erkenntniß zu gründenden Nichtigkeitsbeschwerde, dem Vorsitzenden anzuzeigen. (Vergl. Art. 89.) 
Art. 273. 
Verfahren bei Abwesenheit des Angeklagten. 
Ist der Angeklagte flüchtig oder sein Aufenthaltsort sonst unbekannt, oder ist letzterer 
zwar bekannt, die Behändigung der Ladung aber daselbst nicht mit Sicherheit zu erwarten, 
so ist er zu der Hauptverhandlung öffentlich vorzuladen. Die Vorladung erfolgt solchenfalls 
durch Anschlag am Gerichtsbrete, sowie in der Leipziger Zeitung und hierüber nach Befinden 
noch in einem anderen öffentlichen Blatte. Dabei muß zwischen dem Tage der Einrückung 
in der Leipziger Zeitung und dem Tage der anberaumten Hauptverhandlung, ausschließlich 
dieser Tage, ein Zeitraum von mindestens zwei und höchstens vier Wochen mitten inne liegen. 
Diese Bestimmung gilt sowohl in den Fällen des Art. 2 39 als auch dann, wenn die Ent- 
fernung des Angeklagten erst nach Erlassung des Verweisungserkenntnisses erfolgt ist. 
Hierüber ist auch den Vorschriften der Art. 143 fg. wegen Verfolgung des flüchtigen 
Angeklagten durch Nacheile und Steckbriefe, wegen Beschlagnahme des Vermögens desselben, 
sowie wegen seiner Verhaftung und Entlassung nachzugehen. 
Die in Gemäßheit des gegenwärtigen Artikels zu fassenden Entschließungen stehen dem 
Vorsitzenden zu, welcher jedoch mit Ausführung derselben den Untersuchungsrichter oder ein 
anderes Gerichtsmitglied beauftragen kann. (Vergl. Art. 121.) 
Der Vorsitzende kann auch im Uebrigen die geeigneten Maßregeln ergreifen, um zu ver- 
hindern, daß der Angeklagte oder die Zeugen der Verhandlung sich entziehen. 
Art. 274. 
Beschwerden. 
Beschwerden über Verfügungen und Entscheidungen des Vorsitzenden oder des von diesem 
beauftragten Richters sind bei dem in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichte spätestens 
bis zu der Vorlesung des Verweisungserkenntnisses anzubringen. Ueber die Beschwerde selbst 
ist unverweilt von dem Gerichte, einschließlich des Vorsitzenden, zu entscheiden. Weitere 
Beschwerden gegen diese Entscheidung finden nicht Statt.
	        
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