Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Zweites Capitel. 
Von dem Verfahren bei der Hauptverhandlung. 
Art. 275. 
Eröffnung der Hauptverhandlung. 
Nachdem zu der für die Verhandlung der Sache festgesetzten Zeit der Vertheidiger und 
der Staatsanwalt in dem Gerichtssaale sich eingefunden haben und dahin die etwaigen zur 
Beweisführung erforderlichen Gegenstände gebracht worden sind, verfügt sich auch das Gericht 
in den Gerichtssaal. 
Der Vorsitzende erklärt mit kurzer Bezeichnung des Gegenstandes der Verhandlung die 
Sitzung für eröffnet und läßt den Angeklagten in die Sitzung einführen. 
Derselbe erscheint ungefesselt. 
Der Vorsitzende kann jedoch etwaige Sicherheitsmaßregeln und im Falle besonderer 
Gefährlichkeit des Angeklagten ausnahmsweise selbst die Fesselung desselben anordnen. 
Art. 276. 
Zeugen und Sachverständige. 
Die erschienenen Zeugen und Sachverständigen werden aufgerufen und hierauf angewiesen, 
in das Zeugenzimmer sich zu begeben. Die Zeugen dürfen vor ihrer Befragung sich nicht 
über ihr Zeugniß unter einander besprechen und nicht nach außen verkehren und sind demgemäß 
zu bedeuten. Der Vorsitzende ordnet erforderlichen Falls die zur Verhütung solcher Besprech— 
ungen nöthigen Maßregeln an und kann namentlich auch verfügen, daß einzelne Zeugen vor 
ihrer Abhörung von einander gesondert werden. (Vergl. Art. 323.) 
Der Vorsitzende kann einzelne Zeugen und Sachverständige bis zu der Zeit, zu welcher 
die Reihe der Abhörung sie trifft, wieder entlassen. Solchenfalls ist der Bestimmung im 
Art. 267a, Abs. 4 nachzugehen. 
Die Vorschriften der Art. 184, 211 wegen Entschädigung der Zeugen und Sachver- 
ständigen leiden auch auf die Hauptverhandlung Anwendung. (Vergl. noch Art. 261, 265.) 
Art. 277. 
Amtsbefugnisse des Vorsitzenden. 
Der Vorsitzende hat das ganze Verfahren zu leiten, den Angeklagten zu vernehmen, die 
Zeugen und Sachverständigen zu befragen und sowohl die Reihenfolge der vorzunehmenden 
Handlungen, als auch, insoweit nicht das Gesetz besondere Vorschriften enthält, die Ordnung 
zu bestimmen, in welcher diejenigen, die das Wort begehren, zu sprechen haben.
	        
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