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Art. 289.
Vorlesung der Zeugenaussagen.
Ist die Abhörung eines vor der Hauptverhandlung bereits befragten und zu derselben
vorgeladenen Zeugen wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grunde nicht zu bewirken
und ist auch eine Vertagung der Sache nicht beschlossen worden (Art. 313), oder gehört der
Zeuge zu den in Art. 212, 213 genannten Personen und hat er entweder der Vorladung
keine Folge geleistet oder, wenngleich erschienen, das Zeugniß verweigert, so sollen auf Antrag
des Staatsanwalts oder des Angeklagten oder von amtswegen die Aussagen desselben über die
betreffenden Thatsachen mit dem Bemerken, ob die Aussage bereits eidlich bestärkt worden ist
oder nicht, aus den Untersuchungsacten vorgelesen werden. (Vergl. noch Art. 271, Abf. 2,
Art. 278.) Es soll jedoch die Unterlassung der Bemerkung wegen der eidlichen Bestärkung
eine Nichtigkeit nicht begründen.
In gleicher Maße ist, eintretenden Falls, mit den Aussagen eines Mitschuldigen, sowie
mit den Aussagen verstorbener und solcher Zeugen, welche wegen ihres Aufenthalts im Aus-
lande oder wegen sonstiger Abwesenheit (Art. 267 a, Abs. 2) nicht vorgeladen worden sind,
zu verfahren, soweit diese Aussagen für die Beurtheilung der Sache von Einfluß sein können.
Art. 290.
Sachverständige.
Was in den Art. 282, Abs. 1, Art. 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289
bezüglich der Zeugen vorgeschrieben ist, gilt auch von den Sachverständigen. Nicht minder
leiden die Vorschriften des Art. 175, Abs. 2, 3, sowie des Art. 179, Abs. 2, 4 hier An-
wendung.
Es können jedoch, nach dem Ermessen des Vorsitzenden, die Sachverständigen bereits
früher, als die Reihe der Abhörung sie trifst, und selbst schon bei Beginn der Verhandlung
in die Sitzung zugelassen, auch mehrere Sachverständige gemeinschaftlich abgehört werden.
Nicht minder kann der Vorsitzende bei mehreren Sachverständigen verfügen, daß dieselben
behufs der gemeinschaftlichen Berathung über eine ihnen vorgelegte Frage in ein besonderes
Zimmer sich zurückziehen und sodann das Ergebniß ihrer Berathung in der Sitzung selbst
vortragen.
Die Vereidung der Sachverständigen und Dollmetscher erfolgt, dasern sie nicht bereits
vereidet sind, nach den Formeln im Anhange III, IV, V. VVv.
Art. 291.
Verzicht auf Beweismittel.
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können im Laufe der Verhandlung Beweismittel
fallen lassen, wenn der Gegner und das Gericht damit einverstanden sind.