Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ebenso kann das Gericht mit Zustimmung des Staatsanwalts und des Angeklagten 
die Beweisaufnahme, auch ohne daß es der Abhörung sämmtlicher oder selbst einiger Zeugen 
und des Gebrauchs der übrigen Beweismittel bedarf, schließen, wenn die bis dahin erlangten 
Ergebnisse die vollständige Ueberzeugung der Richter von der Schuld oder Unschuld des An- 
geklagten begründen und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die noch übrigen Zeugen und 
Beweismittel dieselbe abzuändern jedenfalls nicht geeignet seien. 
Ist in der Hauptverhandlung ein umfassendes und unbedingtes Geständniß des An- 
geklagten erfolgt, so bedarf es der Zustimmung desselben zum Schlusse der Beweisauf- 
nahme nicht. 
Art. 292. 
Vorlesung von Urkunden 2c. 
Außer den in Art. 22 8 Schlußs., Art. 271, Abs. 2, Art. 284, Abs. 3, Art. 289 
bezeichneten Fällen dürfen die früheren Aussagen eines Zeugen nur mit ausdrücklicher Ein- 
willigung des oder der Angeklagten, auf welche die Zeugenaussagen sich beziehen, vorgelesen 
werden. 
Die Vorlesung von Urkunden, welche für die Untersuchung von Bedeutung sind, in- 
sonderheit von Leumundszeugnissen von Behörden und in öffentlichen Pflichten stehenden 
Personen, von Besichtigungsprotocollen, den über den Thatbestand ausgenommenen Protocollen 
und von Gutachten der vor der Hauptverhandlung befragten Sachverständigen, hängt von dem 
Ermessen des Gerichts ab. Insbesondere gilt dieß von den Protocollen über Schätzung des 
Werthes einzelner Gegenstände oder des angerichteten Schadens, gleichviel, ob die Schätzung 
von einem Sachverständigen oder von dem Verletzten selbst bewirkt worden ist. 
Schriftliche Gutachten von anderen Sachverständigen dürfen nur mit Genehmigung des 
Staatsanwalts und des Angeklagten vorgelesen werden. 
Art. 293. 
Die erfolgte Vorlesung einer Zeugenaussage ist mit Angabe des Grundes im Protocolle 
zu erwähnen. 
Nach erfolgter Vorlesung ist der Angeklagte zu befragen, ob er auf die vorgelesene Aus- 
sage etwas zu bemerken habe. 
Art. 294. 
Vertheidigungsgründe. 
Alle zur Vertheidigung gegen die Anschuldigung dienenden Thatsachen können von dem 
Angeklagten geltend gemacht und müssen selbst von amtswegen berücksichtigt werden, ohne daß 
ein in der Voruntersuchung oder in dem Anklageverfahren ergangener Beschluß entgegensteht.
	        
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