Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 295. 
Besprechung des Angeklagten mit dem Vertheidiger. 
Der Angeklagte kann sich während der Verhandlung mit seinem Vertheidiger vernehmen, 
jedoch darf die Fortstellung des Verfahrens, namentlich die einmal begonnene Vernehmung 
des Angeklagten dadurch nicht unterbrochen oder gestört werden. 
Eine Vernehmung mit dem Vertheidiger wegen Beantwortung einer dem Angeklagten 
vorgelegten Frage und eine Belehrung des letzteren hierüber von Seiten des Vertheidigers ist 
unzulässig. 
Art. 296. 
Schlußvorträge. 
Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat der Staatsanwalt auf die Ergebnisse der 
Untersuchung, welche er zur Unterstützung der Anklage für geeignet hält, aufmerksam zu machen 
und, dafern er die Verurtheilung des Angeklagten für gerechtfertigt erachtet, auf Anwendung 
des von ihm anzugebenden Strafgesetzes anzutragen. 
Er kann hierbei von dem ihm im Art. 229, Abs. 2 beigelegten Befugnisse gleichfalls 
Gebrauch machen. 
Der Vertheidiger kann hierauf die zur Widerlegung der Anklage sowohl als des gestellten 
Strafantrags dienlich erscheinenden Ergebnisse der Verhandlung und die dem Angeklagten zu 
Statten kommenden Rechtsgründe vortragen. 
Will der Staatsanwalt hierauf nochmals das Wort nehmen, so ist ihm dieß zu gestatten. 
Jedoch gebührt dem Angeklagten und seinem Vertheidiger jedenfalls das Recht der letzten 
Aeußerung. 
Demnächst erklärt der Vorsitzende, nachdem er zuvor die Frage an den Angeklagten gestellt 
hat, ob er noch irgend eine Bemerkung zu machen habe, die Verhandlung für geschlossen. 
Die Mitglieder des Gerichts ziehen sich hierauf zur Berathung des Erkenntnisses in das 
Berathungszimmer zurück. 
Den Bestimmungen des Art. 233 a, Abs. 4, 5 ist auch hier nachzugehen. 
Art. 297. 
Beschränkung des Erkenntnisses auf die Anklagethatsachen. 
Das Gericht ist bei seinem Erkenntnisse an die in dem Verweisungserkenntnisse an- 
geführten und in der Hauptverhandlung zum Gegenstande der Beweisaufnahme gemachten 
Thatsachen gebunden, soweit nicht in Art. 233c, 29 8 a, b und 300 etwas Anderes 
bestimmt ist. 
Dagegen ist das Gericht an die rechtliche Beurtheilung der dem Angeklagten beigemessenen 
strafbaren Handlung, von welcher das Verweisungserkenntniß oder die demselben etwa zu 
Grunde liegende Entscheidung des Oberappellationsgerichts (vergl. jedoch Art. 353 a) oder
	        
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