Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 301. 
Das Gericht kann ausnahmsweise nach dem Schlusse der Verhandlung und vor der 
Urtheilsfällung die Verhandlung wegen einzelner Theile des Beweises wieder aufnehmen. 
In diesem Falle ist übrigens den Vorschriften des Art. 296 anderweit nachzugehen. 
Art. 302. 
Freisprechendes — verurtheilendes Erkenntniß. 
Erachtet das Gericht die thatsächlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht für aus— 
reichend, um den Angeklagten für schuldig zu erklären, oder erachtet es die Anklage für that— 
sächlich widerlegt, so hat es auf Freisprechung von der Anklage zu erkennen. (Klagfreisprechung.) 
Jnst das Gericht der Meinung, daß der Strafantrag rechtlich unzulässig sei, so hat es den 
Angeklagten für straffrei zu erklären. (Straffreisprechung.) 
Außer diesen Fällen erkennt das Gericht auf die durch das Gesetz bestimmte Strafe. 
(Vergl. noch Art. 2 33c.) 
Art. 303. 
Insbesondere straffreisprechendes Erkenntniß. 
Wird auf Straffreisprechung erkannt, so sind in dem Erkenntnisse die Thatsachen, welche 
für erwiesen erachtet werden, und die Rechtsgründe anzuführen, weshalb diese Thatsachen für 
rechtlich strafbar nicht anzusehen sind. 
Art. 304. 
Insbesondere verurtheilendes Erkenntniß. 
Ein Strafurtheil muß angeben: 
1. das Verbrechen, dessen der Angeklagte für schuldig erachtet wird, 
2. die Gesetze, worauf die Bestrafung gegründet wird, 
3. die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurtheilt wird, und die etwa noch außer der 
Strafe eintretenden gesetzlichen Folgen des Verbrechens. 
(Vergl. übrigens Art. 12, Abs. 2.) 
Art. 305. 
Entscheidung über den Kostenpunkt. 
Die Verurtheilung des Angeklagten in der Hauptsache zieht als Folge die Verurtheilung 
desselben in die Untersuchungskosten nach sich. 
Sind wegen desselben Verbrechens mehrere Personen, sei es als Theilnehmer (Urheber, 
Anstifter und Gehülfen) oder als Begünstiger oder Partirer verurtheilt worden, so fallen 
jedem einzelnen Angeklagten diejenigen Kosten ausschließlich zur Last, welche lediglich in Be- 
treff seiner, insbesondere durch seine Haft, durch seine Vertheidigung oder durch besondere bei 
1868. 152
	        
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