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ihm eingetretene Ereignisse oder nur ihn angehende Untersuchungshandlungen oder durch sein
besonderes Verschulden entstanden sind.
Die übrigen Kosten, welche auf die Untersuchung und Aburtheilung desselben Verbrechens
verwendet worden sind, sind für die sämmtlichen wegen dieses Verbrechens Verurtheilten der—
gestalt gemeinschaftlich, daß ein jeder zu einem nach Lage der Sache zu bestimmenden Antheile
zu verurtheilen ist.
Sind besondere Antheile im Erkenntnisse nicht bestimmt worden, so sind gleiche Antheile
anzunehmen. Jeder Theilnehmer haftet dabei auch für die Antheile der übrigen Theilnehmer,
der Begünstiger und Partirer an den gemeinschaftlichen Kosten zu ungetheilter Hand.
Art. 306.
Wird der Angeklagte frei gesprochen, so hat er dessenungeachtet die auf seine Vertheidig—
ung verwendeten Kosten insoweit, als deren Uebertragung aus der Staatscasse nach Art. 409
unbedingt ausgeschlossen ist, die übrigen Untersuchungskosten aber nur insoweit, als er solche
durch falsche Selbstanzeige oder falsche außergerichtliche Berühmung der Thäterschaft veranlaßt
hatte, zu tragen.
Nicht minder ist der Freigesprochene in die Abstattung der Kosten zu verurtheilen, welche
durch Versäumnisse oder offenbar unerhebliche Anträge desselben erwachsen sind.
Art. 307.
JIst ein Angeklagter wegen mehrerer Handlungen in Untersuchung gezogen und es erfolgt
ein denselben theils verurtheilendes, theils freisprechendes Enderkenntniß, so sind hinsichtlich
desjenigen Theils der Untersuchung, worauf die Verurtheilung beruht, die Vorschriften des
Art. 305, hinsichtlich desjenigen, worauf die Freisprechung beruht, die Vorschriften des Art.
306 zur Anwendung zu bringen.
?. In derselben Weise ist zu verfahren, wenn der Angeklagte zwar wegen der ihm bei-
gemessenen Handlung verurtheilt, diese aber für ein geringeres Verbrechen geachtet wird, wegen
dessen die sämmtlichen ausgewendeten Kosten nicht aufzuwenden gewesen sein würden.
Wenn von mehreren, wegen derselben Handlung Angeklagten einer oder einige frei ge-
sprochen, ein anderer oder einige andere aber verurtheilt werden, so sind die Kosten von den-
selben, soweit sie hierzu nach Art. 30 5 und Art. 306 verpflichtet sind, abzustatten.
Lassen die Kosten in diesen Fällen sich nicht füglich treunen, so ist die Verurtheilung in
die Kosten auf einen nach richterlichem Ermessen festzustellenden Antheil der Gesammtkosten
zu richten.
Art. 30 S.
Abfassung und Bekanntmachung des Erkenntnisses.
Das Erkenntniß nebst den Entscheidungsgründen ist niederzuschreiben und von dem Vor-