Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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sitzenden, nachdem er und die übrigen Richter sich in den Gerichtssaal zurückbegeben haben, 
in der Sitzung bekannt zu machen. 
Der Vorsitzende läßt auch die in dem Erkenntnisse angezogenen Gesetzstellen vorlesen und 
belehrt bei verurtheilenden Erkenntnissen den Angeschuldigten über die ihm zustehenden Rechts- 
mittel im Allgemeinen, falls derselbe nicht mit einem Vertheidiger versehen ist. 
Es kann jedoch in besonders umfänglichen Sachen zwar nicht die Bekanntmachung des 
Erkenntnisses, wohl aber die der Entscheidungsgründe ausgesetzt, und die letztere in einer sofort 
anzuberaumenden, nicht über acht Tage binauszuschiebenden Sitzung vorgenommen werden. 
Diese Bekanntmachung geschieht gleichfalls in öffentlicher Sitzung. Sie kann auch durch einen 
beauftragten Richter erfolgen. (Vergl. übrigens noch Art. 6, Abs. 3.) Auch beginnt in 
diesem Falle die Frist zur Einwendung der Rechtsmittel gegen das Erkenntniß mit dem Tage 
der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe. 
Das Außenbleiben des Angeklagten oder Staatsanwalts steht der Bekanntmachung nicht 
entgegen. 
Art. 309. 
Das Erkenntniß nebst Entscheidungsgründen ist binnen acht Tagen nach der Verkündigung 
des ersteren in einer besonderen Urkunde zu den Acten zu bringen. (Vergl. noch Art. 11.) 
Art. 310. 
Sitzungs-Protocoll. 
Ueber die Hauptverhandlung ist ein Protocoll aufzunehmen. Es soll den Verlauf der 
Verhandlung dergestalt wiedergeben, daß daraus die wirkliche Vornahme aller vorgeschriebenen 
gerichtlichen Handlungen und deren Gesetzlichkeit zu erkennen ist. (Vergl. noch Art. 349 
Schluß.) 
Abweichungen, Zusätze oder Veränderungen bezüglich der in der Voruntersuchung ab- 
gegebenen Erklärungen, erstatteten Aussagen und sonst erlangten Ergebnisse, insbesondere auch 
Geständnisse des Angeklagten sind auf Anordnung des Vorsitzenden, welche derselbe von amts- 
wegen oder auf Antrag des Staatsanwalts, des Vertheidigers oder des Angeklagten zu er- 
theilen hat, zu protocolliren. Aussagen solcher Zeugen und Sachverständigen, welche in der 
Sitzung zum ersten Male befragt werden, sind jedenfalls ihrem ganzen Inhalte nach zu 
protocolliren. Ebenso sind die Ergebnisse solcher Beweisaufnahmen, welche nicht bereits in 
der Voruntersuchung Statt gefunden hatten, vollständig zu protocolliren. 
Anträge der Betheiligten und hierauf ertheilte Entscheidungen des Vorsitzenden oder des 
Gerichts, sowie die Verkündigung des endlichen Urtheilsspruchs sind ebenfalls in dem Protocolle 
oder in einem Anhange zu demselben zu bemerken. 
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