Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Enthält jedoch ein solches Merkmal einen nicht allgemein bekannten oder einen in seiner 
Anwendbarkeit auf den vorliegenden Rechtsfall nicht unbestrittenen Rechtsbegriff, so ist das— 
selbe, soweit es geschehen kann, durch die Aufnahme derjenigen Thatsachen in die Frage zu er— 
setzen, welche für jene Beurtheilung wesentlich sind. 
Ob und inwieweit die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes im einzelnen Falle vor— 
handen sind, und ob die Ersetzung erfolgen soll, hat nach Gehör des Staatsanwalts und des 
Vertheidigers lediglich der Gerichtshof zu ermessen und demgemäß zu beschließen. 
867. 
Bei einer Mehrzahl von Angeklagten müssen die Fragen für jeden Einzelnen derselben 
besonders und dergestalt gestellt werden, daß die gesetzlichen Merkmale der dem Einzelnen bei— 
gemessenen That, beziehendlich Mitwirkung zu einer That, vollständig in der ihn betreffenden 
Frage enthalten sind. Ebenso sind, wenn dem Angeklagten mehrere Verbrechen zur Last ge— 
legt werden, die Fragen mit Beziehung auf die verschiedenen Anklagepunkte auseinander zu 
halten. 
868. 
Nach erfolgter Feststellung der Fragen wird dem Staatsanwalte und sodann dem Ver- 
theidiger zu den Vorträgen das Wort ertheilt. · 
869. 
Der Präsident macht, mit Rücksicht auf die gestellten Fragen, die Geschwornen auf die ein— 
schlagenden gesetzlichen Vorschriften aufmerksam, indem er ihnen die gesetzlichen Merkmale 
des Verbrechens zergliedert und ihnen die letzteren erläutert. 
Der Vortrag des Präsidenten darf keinenfalls unterbrochen werden. Es ist jedoch dem 
Staatsanwalte und dem Vertheidiger unbenommen, Einwendungen gegen die Rechtsbelehrung 
des Präsidenten vorzubringen, und, dafern der Präsident dieselben als unrichtig bezeichnet, die 
streitigen Punkte durch das Protocoll feststellen zu lassen, auch unter Bezugnahme auf letzteres 
sodann das Erkenntniß selbst wegen irriger Rechtsanwendung Seiten des Präsidenten bei der 
Rechtsbelehrung der Geschwornen als nichtig anzufechten. 
870. 
Die Vorträge des Staatsanwalts und des Vertheidigers sollen den Inhalt der festgestellten 
Fragen und die für deren Beantwortung vorliegenden Ergebnisse der Untersuchung zum Gegen— 
stande haben. 
871. 
Der Präsident unterzeichnet den die festgestellten Fragen enthaltenden Bogen und über— 
giebt ihn, sowie eine beglaubigte Abschrift des Anklageerkenntnisses, den Geschwornen. Von
	        
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