Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1228 — 
geklagten Vorgekommene sorgfältig zu prüfen und lediglich nach der durch die Ver— 
handlung in ihnen, begründeten Ueberzeugung ihren Ausspruch über Schuld oder Nicht— 
schuld zu geben. 
Ueber die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit des Strafgesetzes steht den Ge— 
schwornen kein Urtheil zu; die Größe der Strafe, welche eintreten könnte, darf sie bei 
ihrer Entscheidung nicht bestimmen.“ 
8 74. 
Nach geschlossener Berathung der Geschwornen wird von denselben über die einzelnen 
Fragen in der Reihenfolge abgestimmt, in welcher die Fragen gestellt worden sind. 
Der Obmann fragt zu diesem Behufe jeden Geschwornen einzeln, in der durch die Aus- 
loosung bestimmten Ordnung, um seine Meinung und giebt seine Stimme zuletzt ab. 
875. 
Eine dem Angeklagten nachtheilige Beantwortung einer Frage kann nur mit mehr als 
sieben Stimmen beschlossen werden. 
Dieß gilt insbesondere auch von den auf etwaige Ausschließungs- oder Milderungsgründe 
sich beziehenden Fragen. 
76. 
Findet der Geschworne sich überzeugt, daß die That nicht erwiesen, oder daß der An- 
geklagte derselben nicht überführt oder sonst derselben nicht schuldig sei, so verneint der Ge- 
schworne die hierauf gerichtete Frage und kann sich, wenn gegen seine Meinung die Mehrheit 
der Geschwornen für die dem Angeklagten ungünstige Meinung sich ausspricht, der Abstimm- 
ung über etwaige weitere Fragen enthalten. Es wird, dafern er von diesem Befugnisse Ge- 
brauch machen zu wollen dem Obmanne erklärt hat, seine Stimme rücksichtlich der weiteren 
Fragen jedesmal zu Gunsten des Angeklagten gerechnet. 
877. 
Den Geschwornen ist gestattet, eine Frage theilweise zu bejahen und theilweise zu ver— 
neinen. « 
Wird eine Frage nur theilweise bejaht, so ist die Beschränkung der Bejahung in folgender 
Weise anzugeben: „Ja, aber es ist nicht erwiesen ꝛc.“ 
878. 
Wird die Frage wegen der Hauptthat verneint, so kommen alle auf diese bezüglichen an— 
deren Fragen in Wegfall, sie mögen erschwerende, mildernde oder strafausschließende Gründe 
betreffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.