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883.
Nachdem der Wahrspruch beschlossen und verzeichnet ist und die Geschwornen das Berath-
ungszimmer verlassen haben, um in den Sitzungssaal zurückzukehren, kann kein Geschworner
eine wiederholte Berathung fordern.
Die Geschwornen sollen auch später über die Berathung und Abstimmung unverbrüchliches
Stillschweigen beobachten, und sind von dem Obmanne noch besonders hierauf aufmerksam
zu machen.
8 84.
Auf die von dem Präsidenten an die in den Sitzungssaal zurückgekehrten Geschwornen
gerichtete Frage nach dem Ergebnisse ihrer Berathung erhebt sich der Obmann und sagt:
„Auf meine Ehre und auf mein Gewissen, der Wahrspruch der Geschwornen ist
folgender:"
sodann verliest er die gestellten Fragen und unmittelbar nach jeder Frage die ertheilte Antwort.
Hierauf ist der Ausspruch dem Präsidenten zu übergeben, welcher zuvörderst den Staats-
anwalt und den Vertheidiger zur Erklärung, ob eine Einwendung der im § 85 gedachten Art
gegen den Wahrspruch obwalte, auffordert.
Ueber solche Einwendungen beschließt der Gerichtsbof.
85.
Ist der Wahrspruch nicht vorschriftmäßig in der Form, ist er seinem Inhalte nach un-
deutlich, unvollständig oder sich widersprechend, oder ergiebt sich ein Zweifel darüber, ob der
verkündete Ausspruch der wirklichen Meinung oder Abstimmung der Geschwornen entspreche,
so hat, wenn das Bedenken durch eine Erklärung des Obmanns auf die dießfallsige Anfrage
des Präsidenten sich nicht sofort heben läßt, der Präsident die Geschwornen wegen des ent-
standenen Bedenkens und dessen Bedeutung zu belehren und hierauf zu verfügen, daß die
Geschwornen sich zur anderweiten Berathung behufs der Beseitigung des Bedenkens durch
Berichtigung oder Ergänzung der Antwort in ihr Berathungszimmer zurückbegeben.
Sollen die Geschwornen nur die Antwort auf die eine oder die andere gestellte Frage
berichtigen oder ergänzen, so eröffnet ihnen der Präsident zugleich, daß sie die Antworten auf
die übrigen Fragen nicht abändern dürfen, insoweit nicht jene Berichtigung oder Ergänzung
nothwendig eine Abänderung auch in Betreff der übrigen Antworten oder einzelner derselben
nach sich zieht. Bei hierüber entstehenden Zweifeln entscheidet der Gerichtshof.
Erfolgt die Zurückgabe des Wahrspruchs nur wegen einer Unregelmäßigkeit in der Form,
so darf an dem sachlichen Inhalte des Wahrspruchs selbst nichts geändert werden.