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886.
Zur Beseitigung von Zweifeln der gedachten Art können auch nachträglich Abänderungen
und Zusätze in der Fragstellung beschlossen werden. Kommen solche Aenderungen oder Zusätze
in Anregung, so muß der Angeklagte zu der Verhandlung wieder zugezogen werden.
Auf diese Aenderungen und Zusätze leiden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes
über die Fragstellung Anwendung.
887.
Jede Berichtigung und Ergänzung muß ohne Durchstreichungen und in der Art auf dem
Fragebogen bewirkt werden, daß der ursprüngliche Wahrspruch erkennbar bleibt.
Die Berichtigung, beziehendlich Ergänzung, ist nach § 81 vom Obmanne und zwei
Geschwornen zu unterzeichnen.
Eine Berichtigung oder Ergänzung des Wahrspruchs ist nur so lange zulässig, als der
Gerichtshof noch kein Erkenntniß verkündet hat, ausgenommen, wenn sie auf eine Unregel-
mäßigkeit in der Form sich beschränkt.
888.
Wird der Wahrspruch nach § 84 nicht beanstandet, oder ist die Berichtigung oder Er-
gänzung des Wahrspruchs in Gemäßheit der Bestimmungen in §§ 85— 887 erfolgt, so wird
derselbe von dem Präsidenten und dem Gerichtsschreiber mitunterzeichnet.
89.
Ist der Gerichtshof einstimmig der Ansicht, daß die Geschwornen sich zum Nachtheile des
Angeklagten entweder in der Hauptsache oder auch nur bezüglich eines, auf die rechtliche Be-
urtheilung wesentlichen Einfluß äußernden Punktes geirrt haben, so verweist der Gerichtshof
die Sache an die nächste Sitzungsperiode des Geschwornengerichts, damit sie vor einem neuen
Geschwornengerichte verhandelt werde. Diese Maßregel, welche von keiner Seite beantragt
werden darf, ist so lange zulässig, als der Gerichtshof das Erkenntniß noch nicht verkündet hat.
Betrifft die Untersuchung mehrere strafbare Handlungen oder mehrere Angeklagte, so
erfolgt die Verweisung vor das neue Geschwornengericht nur in Ansehung derjenigen Handlung
oder Person, bezüglich deren die Geschwornen sich nach der Ansicht des Gerichtshofs geirrt
haben. Das Erkenntniß wird bezüglich der übrigen Angeklagten und Verbrechen nicht auf-
geschoben, vorbehältlich jedoch der Bestimmungen in Art. 421 a fg. der Strafprozeßordnung.
An der zweiten Verhandlung darf, bei Vermeidung der Nichtigkeit, keiner der früheren
Richter und Geschwornen Theil nehmen. ·
Nach Ertheilung des Wahrspruchs des neuen Geschwornengerichts hat der Gerichtshof
das Erkenntniß zu fällen und darf dasselbe lediglich auf denjenigen der beiden Wahrsprüche