Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1233 — 
Capitel K. 
Von den Rechtsmitteln gegen das Erkenntniß. 
895. 
Das Erkenntniß des Schwurgerichtshofs kann 
1. von dem Verurtheilten mit der Berufung und 
2. von dem Verurtheilten und von dem Staatsanwalte mit der Nichtigkeitsbeschwerde 
angefochten werden. 
Ueber diese Rechtsmittel erkennt das Oberappellationsgericht. 
Vergl. noch Art. 30b, 32 der Strafprozeßordnung. 
896. 
Die Berufung kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die erkannte Strafe 
innerhalb des in dem angewendeten Gesetze nachgelassenen Strafmaßes gegenüber der Ver— 
schuldung des Verurtheilten zu hoch gegriffen sei. 
Das Oberappellationsgericht hat bei der Entscheidung über die Berufung auch die dem 
erstgerichtlichen Erkenntnisse unterliegende Rechtsansicht seiner Prüfung zu unterwerfen und 
kann in deren Folge sowohl nach den Bestimmungen des § 92 den Verurtheilten straffrei 
sprechen, als auch eine mildere Strafbestimmung, als das angewendete Gesetz, für anwendbar 
erklären und hiernach das Erkenntniß selbst abändern. 
Das Oberappellationsgericht ist bei der Entscheidung in jedem Falle an die thatsächlichen 
Feststellungen des erstgerichtlichen Erkenntnisses, insbesondere an die durch den Wahrspruch 
festgestellten Thatsachen gebunden und kann daher die Beweisaufnahme und die Ergebnisse der- 
selben, insbesondere den Wahrspruch einer Prüfung nicht unterwerfen, auch die Wiederholung 
früherer Beweiserhebungen und die Vornahme neuer Beweiserhebungen nicht anordnen. 
897. 
Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung in Abtheilung III, Capitel IV in Betreff 
der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Enderkenntuisse der Bezirksgerichte und in Betreff des 
Verfahrens und der Entscheidungen des Oberappellationsgerichts über diese Nichtigkeitsbeschwerde, 
sowie in Betreff der Staatsanwaltschaft und Vertheidigung leiden hier soweit Anwendung, 
als sie nicht nachstehend abgeändert worden sind. 
Die Bestimmung im Art. 66 der Strafprozeßordnung, Schlußsatz, leidet hier gleichfalls 
Anwendung.
	        
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