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Capitel K.
Von den Rechtsmitteln gegen das Erkenntniß.
895.
Das Erkenntniß des Schwurgerichtshofs kann
1. von dem Verurtheilten mit der Berufung und
2. von dem Verurtheilten und von dem Staatsanwalte mit der Nichtigkeitsbeschwerde
angefochten werden.
Ueber diese Rechtsmittel erkennt das Oberappellationsgericht.
Vergl. noch Art. 30b, 32 der Strafprozeßordnung.
896.
Die Berufung kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die erkannte Strafe
innerhalb des in dem angewendeten Gesetze nachgelassenen Strafmaßes gegenüber der Ver—
schuldung des Verurtheilten zu hoch gegriffen sei.
Das Oberappellationsgericht hat bei der Entscheidung über die Berufung auch die dem
erstgerichtlichen Erkenntnisse unterliegende Rechtsansicht seiner Prüfung zu unterwerfen und
kann in deren Folge sowohl nach den Bestimmungen des § 92 den Verurtheilten straffrei
sprechen, als auch eine mildere Strafbestimmung, als das angewendete Gesetz, für anwendbar
erklären und hiernach das Erkenntniß selbst abändern.
Das Oberappellationsgericht ist bei der Entscheidung in jedem Falle an die thatsächlichen
Feststellungen des erstgerichtlichen Erkenntnisses, insbesondere an die durch den Wahrspruch
festgestellten Thatsachen gebunden und kann daher die Beweisaufnahme und die Ergebnisse der-
selben, insbesondere den Wahrspruch einer Prüfung nicht unterwerfen, auch die Wiederholung
früherer Beweiserhebungen und die Vornahme neuer Beweiserhebungen nicht anordnen.
897.
Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung in Abtheilung III, Capitel IV in Betreff
der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Enderkenntuisse der Bezirksgerichte und in Betreff des
Verfahrens und der Entscheidungen des Oberappellationsgerichts über diese Nichtigkeitsbeschwerde,
sowie in Betreff der Staatsanwaltschaft und Vertheidigung leiden hier soweit Anwendung,
als sie nicht nachstehend abgeändert worden sind.
Die Bestimmung im Art. 66 der Strafprozeßordnung, Schlußsatz, leidet hier gleichfalls
Anwendung.