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82.
Die Bestimmungen im §& 4 des Gesetzes vom 14. September 1868 leiden hier der-
gestalt Anwendung, daß das Erkenntniß wegen Mitwirkung eines unfähigen Schöffen in
gleicher Maße, wie das Erkenntniß des Schwurgerichtshofs wegen Theilnahme eines un—
fähigen Geschwornen als nichtig angefochten werden kann. Dasjenige, was hierbei im § 4
des angezogenen Gesetzes mit Bezug auf den Präsidenten des Schwurgerichtshofs und den
Aufruf der Geschwornen vorgesehen worden ist, leidet auf den Vorsitzenden des Bezirksgerichts
und den Beginn der Verhandlung Anwendung.
83.
In gleicher Maße leiden die Bestimmungen in 88 34, 35, 38, 39 des angezogenen Gesetzes
über die Unfähigkeit eines Geschwornen in Betreff seiner Mitwirkung in einer bestimmten
Sache auf die Mitwirkung eines Gerichtsschöffen Anwendung.
84.
Diejenigen, welche das Geschwornenamt zeitweilig oder für immer nach §# 5, 6 des-
selben Gesetzes abzulehnen berechtigt sind, können ebenso das Amt eines Gerichtsschöffen in
einer Eingabe an das Bezirksgericht ablehnen.
5.
Ebenso können die Berufung zum Schöffenamte
a) diejenigen, welche zum Dienste als Geschworne einberufen worden und ihrer Ver-
pflichtung nachgekommen, sowie
b) diejenigen, welche in wenigstens sechs Sitzungen den Dienst als Schöffen geleistet
haben,
auf die nächsten sechs Kalendermonate in einer Eingabe an das Bezirksgericht ablehnen.
Als eine Sitzung im Sinne der Bestimmung unter b ist jeder Tag, an welchem ein Ge-
richtsschöffe mitgewirkt hat, anzusehen.
Finden an einem Tage mehrere Verhandlungen statt, so sind sie für eine Sitzung zu
rechnen.
86.
Die Gerichtsschöffen werden für jedes Bezirksgericht aus den in die Geschwornen-Urliste
der Stadt, woselbst das Bezirksgericht seinen Sitz hat, eingetragenen Personen, sowie aus den
Urlisten derjenigen Ortschaften, die mit sämmtlichen oder doch dem größeren Theile ihrer
Wohngebäude innerhalb eines Umkreises von einer Postmeile von der Bezirksstadt gelegen
sind, gewählt. Personen, welche in entfernter gelegenen Gemeinden desselben Bezirks wohn-
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