Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1239 — 
811. 
Den Gerichtsschöffen ist gestattet, über die Tage, an denen sie zufolge des Looses an den 
Sitzungen Theil zu nehmen haben, einen Tausch unter einander vorzunehmen und gegenseitig 
sich zu vertreten; sie haben jedoch hiervon das Bezirksgericht vor Eröffnung der betreffenden 
Sitzung in Kenntniß zu setzen. 
812. 
Bei Verhinderung oder Außenbleiben eines der für eine Sitzung bestimmten Schöffen, 
sowie in Eilfällen, in denen die bestimmten Schöffen nicht sofort zu erlangen sind, hat das 
Gericht aus der Zahl der übrigen Schöffen, nach seiner Wahl, die erforderlichen Schöffen 
herbeizuziehen, insoweit nicht ein Schöffe bereits nach & 11 die Vertretung des Außengeblie- 
benen oder Verhinderten übernommen hat und zur bestimmten Zeit erscheint. 
813. 
Jeder Gerichtsschöffe, welcher zur festgesetzten Stunde nicht in Person oder durch einen 
Stellvertreter (&§ 11) erscheint, ist nach vorgängigem Gehöre von dem Gerichte in eine Geld- 
buße von 2 bis 5 Thaler zu verurtheilen. Weist er jedoch nach, daß er an der rechtzeitigen 
Entschuldigung, wie an dem Erscheinen überhaupt durch unabweisbare Hindernisse abgehalten 
worden, so hat das Gericht von der Verurtheilung abzusehen, beziehendlich solche wieder zurück- 
zunehmen. 
814. 
Sollte im Laufe des Jahres die nach § 7 bestimmte Zahl nicht ausreichen, so ist die 
erforderliche Ergänzung der Zahl durch eine Nachwahl in der in §96 6 und 7 bestimmten 
Maße vorzunehmen. 
815. 
An jeden Gerichtsschöffen wird bei seiner ersten Dienstverrichtung vom Vorsitzenden des 
Gerichts in öffentlicher Sitzung folgende Ansprache gerichtet: 
„Sie schwören, daß Sie das Ihnen übertragene Amt eines Gerichtsschöffen getreu- 
lich versehen, in allen Anklagesachen, zu welchen Sie als Gerichtsschöffe zugezogen 
werden, der gerichtlichen Verhandlung mit Aufmerksamkeit folgen, die vorkommenden 
Beweismittel für und wider den Angeschuldigten gewissenhaft prüfen und Ihre Stimme 
bei der Beschlußfassung lediglich nach der durch die Verhandlung in Ihnen begründe- 
ten Ueberzeugung, ohne Haß, Gunst, Menschenfurcht und Ansehen der Person ab- 
geben wollen, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können." 
Der Gerichtsschöffe hebt die rechte Hand auf und spricht die Worte: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.