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Statt dieses Eides leistet derjenige, welchem es mit Rücksicht auf sein religisses Bekennt-
niß gesetzlich gestattet ist, denselben abzulehnen, das Gelöbuiß in der Form, welche nach jenem
Bekenntnisse an die Stelle des Eides tritt.
Bei solchen Personen, deren frühere eidliche Verpflichtung auf das Schöffenamt dem
Richter amtlich bekannt ist, genügt eine Verweisung auf den früher geleisteten Eid.
Capitel II.
Die Mitwirkung der Gerichtsschöffen betreffend.
16.
Zu den Hauptverhandlungen der Bezirksgerichte sollen in der Regel (§& 18 fg.) Ge-
richtsschöffen, und zwar je vier, zugezogen werden.
Bei einer länger andauernden Verhandlung können ven dem Vorsitzenden ein oder zwei
Ergänzungsschöffen zugezogen werden, welche der Verhandlung von Anfang an beiwohnen und
an der Stelle des einen oder des anderen Schöffen, welcher die Sitzung auszuharren behindert
ist, einzutreten haben.
Die Namen der zugezogenen Gerichtsschöffen, einschließlich der Ergänzungsschöffen, sind
dem Staatsanwalte, dem Angeschuldigten und dem Privatankläger, wenn letzterer erschienen
ist, noch vor Eröffnung der Verhandlung bekannt zu machen.
In den Fällen des § 34 fg. des Gesetzes, das Verfahren in den ver die Geschwernen-
gerichte gewiesenen Untersuchungssachen betreffend, vom 1. October 1868, findet bei der bezirks-
gerichtlichen Verhandlung und Aburtheilung eine Zuziehung von Gerichtsschöffen nicht Statt.
§ 17.
Die Entschließung darüber, ob bei Abwesenheit des Angeschuldigten oder eines der An-
geschuldigten mit der Beweisaufnahme und Aburtheilung verfahren werden soll, steht auch in
den Fällen der Art. 317, 318 der Strafprozeßordnung den Richtern zu.
Wird die Beweisaufnahme und Aburtheilung beschlossen, so findet bei ihr eine Mitwirk-
ung der Gerichtsschöffen in der gesetzlich geordneten Maße ebenfalls statt.
Ebenso ist von den Richtern allein darüber, ob in den Fällen der Art. 326, 327,328,
329 der Strafprozeßordnung die Verhandlung fortgesetzt und beendigt eder vertagt, auch ob
in dem Falle des Art. 326, Abs. 5 dem Angeschuldigten ein Vertheidiger bestellt, und ob
in dem Falle des Art. 33/6 mit der sofortigen Verhandlung und Aburtheilung verfahren
werde, Entschließung zu fassen, wogegen, wenn die Fortsetzung der Verhandlung, beziehendlich
die sofortige Verhandlung und Aburtheilung beschlossen wird, bei derselben die Mitwirkung
von Gerichtsschöffen in der gesetzlich geordneten Maße (vergl. noch § 18 fg.) stattfindet.