Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 23. 
Wenn der Angeschuldigte in den Fällen der 88 21, 22 späterhin, nachdem der Beschluß 
auf Abhaltung der Verhandlung unter Zuziehung von Gerichtsschöffen bereits verkündigt wor— 
den, den Widerruf zurücknimmt und das frühere Geständniß wiederholt, so soll hierdurch der 
verkündigte Beschluß nicht außer Kraft treten. 
824. 
Die Ablehnung eines Schöffen findet nur aus den Gründen Statt, aus welchen ein 
Richter abgelehnt werden kann, und nur bis zum Beginne der Verhandlung der betreffenden 
Sache. Ueber Ablehnungsgesuche entscheidet das Gericht unter Ausschluß der Schöffen. 
*25. 
Die Leitung des Verfahrens gebührt dem Gerichtsvorsitzenden. Die zu einer Verhand- 
lung zugezogenen Gerichtsschöffen können ebenso, wie die Richter, unmittelbar Fragen an den 
Angeschuldigten, die Zeugen und die Sachverständigen stellen. 
Die Gerichtsschöffen wirken nur bei der Berathung des Erkenntnisses in der im 6.27 be- 
stimmten Maße mit. Bei allen anderen Entscheidungen des Gerichts, und zwar auch bei den 
Entschließungen auf Anträge des Staatsanwalts und des Vertheidigers bezüglich der Be- 
weisaufnahme und einzelner Theile derselben, findet eine Mitwirkung der Gerichtsschöffen 
nicht Statt. 
Es kann jevoch jeder der Gerichtsschöffen soweit, als er dieß zur Bildung seiner Ueber- 
zeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeschuldigten für nöthig erachtet, die Vor- 
nahme von Beweishandlungen beantragen. 
26. 
Die Berathung und Abstimmung erfolgt nicht öffentlich und haben die Nichter und Ge- 
richtsschöffen sich dazu in ein besonderes Berathungszimmer zurückzuziehen. 
827. 
Die Schöffen nehmen an der Berathung und Beschlußfassung über das zu ertheilende 
Erkenntniß insoweit Theil, als in den an die Geschwornengerichte gewiesenen Fällen nach 
88 55 fg. des Gesetzes über das Verfahren in den vor die Geschwornengerichte gewiesenen 
Untersuchungssachen den Geschwornen die Beschlußfassung eingeräumt worden ist und ihr 
Wahrspruch sich zu erstrecken hat. 
28. 
Insoweit hiernach die Schöffen an der Berathung und Beschlußfassung Theil nehmen,
	        
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