Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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ist dieselbe für die Richter und die Schöffen eine gemeinschaftliche; die Schöffen stehen hierbei 
den Richtern völlig gleich, insbesondere steht ihnen dasselbe Stimmrecht zu. 
Die Leitung der Berathung gebührt dem Vorsitzenden des Gerichts. 
Die Abstimmung erfolgt nach den gewöhnlichen Regeln. — Die Richter geben zuerst 
ihre Stimmen ab. — Eine dem Angeschuldigten nachtheilige Beantwortung einer Frage kann 
nur mit mehr als vier Stimmen beschlossen werden. 
829. 
Die Entscheidung darüber, welche strafgesetzliche Bestimmungen auf die durch gemein— 
schaftliche Beschlußfassung bewirkten thatsächlichen Feststellungen anzuwenden seien, sowie im 
Falle der Verurtheilung die Bestimmung der Strafhöhe, stehen lediglich den Richtern zu. 
Ebenso erfolgt im Falle des Anschlusses des Beschädigten an das Strafverfahren die 
Entscheidung über den erhobenen Ersatzanspruch lediglich durch die Richter. 
Die Entscheidung erfolgt in den Fällen dieses Paragraphen durch Stimmenmehrheit. 
830. 
Die Abfassung des Erkenntnisses und der Entscheidungsgründe, sowie die Unterzeichnung 
und die Bekanntmachung des Erkenntnisses erfolgt lediglich durch das Gericht. 
831. 
Unser Justizministerium wird den Tag, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, durch 
Verordnung bekannt machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1. October 1 868. 
Johann. 
69 D. Robert Schneider.
	        
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