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Auszug aus dem Gesetze,
die Bildung der Geschwornenlisten und der Geschwornenbank betreffend;
vom 14. September 1868.
§ 1. Das Ehrenamt eines Geschwornen kann nur von Demjenigen versehen werden, welcher
zur Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreißigste Altersjahr erfüllt hat, das Unterthanenrecht in einem
der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten besitzt, im Königreiche Sachsen seit mindestens einem
Jahre seinen wesentlichen Wohnsitz hat, unter keine der Ausnahmen in §§ 2, 3 fällt und entweder
1. Mitglied des Reichstags oder im Königreiche Sachsen Mitglied des Landtags, oder eines
Stadtraths, oder einer Stadtverordnetenversammlung, oder einer Handels= oder Gewerbekammer, oder
Gemeindevorstand, oder Gemeindeältester, oder sonst Mitglied eines Gemeinderaths, oder Friedensrichter
ist, oder im letztrergangenen Jahre gewesen und mit Ehren ausgeschieden ist, oder
2. ohne Unterschied des Landes auf einer Hochschule den Doctorgrad erlangt, oder auf einer
höheren Bildungsanstalt eine Staatsprüfung bestanden hat, oder
3. einen jährlichen Beitrag von wenigstens zehn Thalern an directer ordentlicher Staatssteuer
bezahlt.
§ 2. Das Amt eines Geschwornen können nicht versehen:
1. Dienstboten (Gesindeordnung vom 10. Jannar 1835, 8§ 1, 2, 3),
2. unter Vormundschaft stehende Personen,
3. Personen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen, oder in Folge eingeleiteter Unter-
suchung zeitweilig nicht ausüben dürfen,
4. alle von öffentlichen Aemtern oder der Advocatur oder dem Notariate removirte Personen,
ingleichen die fuspendirten, so lange die Suspension dauert,
5. Diejenigen, welche zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalte Almosen aus öffentlichen Cassen
empfangen oder im Laufe der vorangegangenen drei Jahre empfangen haben,
6. Diejenigen, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, es mag dasselbe zum
öffentlichen Concurse gediehen, oder der Weg der außergerichtlichen Erledigung desselben eingeschlagen
worden sein,
7. Diejenigen, gegen welche die Hülfe ohne vollständige Befriedigung des Gläubigers voll-
streckt worden,
8. Personen, welche wegen körperlicher Mängel, wie namentlich Blinde, Stumme und Taube,
oder wegen mangelnder Kenntniß der deutschen Sprache zu den Verrichtungen eines Geschwornen
unfähig sind.
Der Behinderungsgrund bei Nr. 6 und Nr. 7 fällt weg, wenn die Gläubiger vollständige Befrie-
digung erhalten haben oder erhalten zu haben erklären.
§ 3. Ausgeschlossen vom Amte eines Geschwornen sind wegen ihres Dienstverhältnisses für die
Dauer desselben:
1. die Staatsminister,
2. Staatsanwälte und deren Stellvertreter, Gendarmen, sowie sonst alle bei einer Gerichts-
oder Polizeibehörde angestellten Executivbeamten,
3. Geistliche aller Religionen und Confessionen, und
4. Militärpersonen des Dienststandes.