Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 11. Wegen Anlagen, die der Fischerei durch Veränderung der Qualität des Wassers 
schädlich werden, ist 88 22 fg. des Gewerbegesetzes nachzugehen. 
Das Einwerfen von ungelöschtem Kalk, Gaskalk, Chlorkalk, Theer 2c. in Fischwässer ist 
verboten. 
12. Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern und Fischreiher zu fangen oder 
(ohne Benutzung von Schießgewehr) zu tödten. Sie haben jedoch dieselben binnen 2 4 Stun- 
den an den Jagdberechtigten auszuliefern. 
13. Das vollständige Abschlagen oder Ablassen natürlicher oder künstlicher 
Wasserläufe behufs der Fischerei ist verboten. 
Zu anderen Zwecken darf ein Fischwasser nur nach wenigstens 2 4 Stunden vorher er- 
folgter Benachrichtigung des Fischereiberechtigten vollständig abgeschlagen werden. Dafern 
jedoch Gefahr im Verzuge ist, genügt die bloße, aber sofort zu bewirkende Anmeldung. 
## 14. In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, sowie an Sonn= und 
Feiertagen während des Gottesdienstes ist das Fischen verboten. Jedoch dürfen die ausgeleg- 
ten Reußen, Körbe und Grundangeln und die ausgespannten Setznetze über Nacht liegen 
bleiben. 
15. Wegen gewisser der Fischerei schädlicher Werkzeuge, Köder u. s. w., wegen der 
Schonzeit für die hauptsächlichsten Fischgattungen und wegen der Minimalgrößen, unter 
denen Fische nicht verkauft oder feilgeboten werden dürfen, erfolgen die, nach Befinden dem 
Stande der Fischereitechnik, sowie den verschiedenen Verhältnissen einzelner Landestheile an- 
zupassenden Vorschriften im Verordnungswege. 
16. Das Herumtragen von Fischen zum Verkaufe ist nur solchen Personen gestattet, 
welche im Besitze einer Fischkarte (§ 7) sind, oder sich durch besondere Legitimationskarten 
ausweisen können. 
Die letzteren sind in den Städten von der Polizeibehörde, auf dem Lande von dem Orts- 
richter des Wohnorts des Inhabers auszustellen. Sie haben auf den Namen des Inhabers 
und auf eine bestimmte Zeitdauer, welche nicht über ein Jahr sein darf, zu lauten. Bei Er- 
langung der Legitimationskarte ist eine Ausstellungsgebühr von 21 Neugroschen zu ent- 
richten. 
Die § 8 angegebenen Ausschließungsgründe von der Befähigung zu Erlangung einer 
Fischkarte gelten auch von der Befähigung zu Erlangung einer Legitimationskarte der ob- 
gedachten Art. 
&17. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im §& 7, die nach §& 15 erlassenen 
Vorschriften und § 16 dieses Gesetzes sind mit Geld bis zu 5 Thalern oder entsprechendem 
Gefängnisse, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in § 9, Abs. 1, § 10, J 11,
	        
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